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Nehmen Sie Ihren Urlaub!

Resturlaub? BAG: Arbeitgeber hat Hinweispflicht!

Nach einer im vergangenen Jahr ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2018 (C-684/16) verliert ein Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche am Jahresende nicht allein dadurch, dass er keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Vielmehr muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig über die bestehenden Restansprüche informieren und den Arbeitnehmer zudem auffordern den Urlaub zu nehmen. Nur dann geht der Anspruch verloren.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in seiner Entscheidung vom 19.2.2019 (9 AZR 541/15) die Vorgaben des EuGHs umgesetzt. Der Arbeitgeber sei zwar nicht verpflichtet den Resturlaub von sich aus Urlaub zu gewähren. Allerdings obliege ihm unter Beachtung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG) die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs.

In dem Von Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall forderte der Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31.12.2013 von ihm nicht genommenen Urlaub im Umfang von 51 Arbeitstagen aus den Jahren 2012 und 2013 mit einem Bruttobetrag von rund 12.000 € abzugelten. Einen Antrag auf Gewährung dieses Urlaubs hatte er während des Arbeitsverhältnisses nicht gestellt.

Das brauchte er auch nicht, entschied das Gericht. Der Arbeitgeber hätte klar und rechtzeitig mitteilen müssen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt (vgl. Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes 9/19).

Unser Tipp:

Soll der Urlaub nicht übertragen, sondern im laufenden Kalenderjahr genommen werden, teilen Sie Ihren Arbeitnehmern folgendes mit:

  • Umfang des restlichen Urlaubsanspruchs
  • Aufforderung diesen Resturlaub zu nehmen
  • Nennung der zeitlichen Lage, wann genau der Resturlaub genommen werden kann
  • Hinweis, dass der Urlaub zum Jahresende ersatzlos untergehen wird, soweit der Arbeitnehmer den Urlaub trotz der Aufforderung nicht nimmt.

Die Mitteilung muss so frühzeitig erfolgen, dass der Urlaub in der verbleibenden Zeit tatsächlich noch genommen werden kann.

Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.

Verfasser Kirsten Alexander Ritz, Rechtsanwalt, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Wir beraten Sie gerne. Bitte richten Sie Ihre Fragen zu diesem Arbeitgeber-Service per E-Mail direkt an info@lohn-ag-recht.de.

Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. 
Für die Richtig­keit, Aktualität und Voll­ständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.

: Urlaub