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Elternzeit – So kürzen Sie den Urlaub
Der Anspruch auf bezahlten Urlaub entsteht auch während der Elternzeit. Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Elternzeit, so entsteht auch für diese Zeit pünktlich zum 1. Januar der volle Urlaubsanspruch.
Wurde der Urlaub vor Beginn der Elternzeit nicht vollständig aufgebraucht, ist der Resturlaub im laufenden nach der Elternzeit oder im darauffolgenden Urlaubsjahr zu gewähren. Nach der Elternzeit von - sagen wir 3 Jahren - könnte die an Sie als Arbeitgeberseite gerichtete Begrüßung somit durchaus lauten „Ich bin dann mal weg, wenn‘s geht…“.
Kürzung möglich
Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit den während der Elternzeit entstehenden Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen (§ 17 BEEG).
Kürzungserklärung erforderlich
Die Kürzung tritt nicht automatisch ein. Das BAG hat seiner aktuellen Pressemitteilung vom 19.03.19 (BAG Pressemitteilung Nr. 16/19 zu BAG Urteil 19.3.2019 Az. 9 AZR 362/18) betont, dass der Arbeitgeber, der von seinem Kürzungsrecht Gebrauch machen möchte, „eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben“ muss. Das gilt auch für den vertraglichen Zusatzurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine eigenständige Regelung vereinbart haben.
Für die Kürzungserklärung reiche es aus, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.
Eine schriftliche Kürzungserklärung ist nicht zwingend erforderlich, aus Nachweisungsgründen allerdings sinnvoll. Die lohn-ag.de AG hält für Ihre Kunden ein entsprechendes Muster bereit, mit dem zugleich der Zeitraum der beantragten Elternzeit bestätigt werden kann.
Rechtzeitig kürzen - Urlaubsabgeltung nicht kürzbar
Endet das Arbeitsvertragsverhältnis ist Eile geboten. Wollen Sie den während der Elternzeit entstandenen Urlaubsanspruch kürzen, muss die Erklärung noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgen. Ist das Arbeitsverhältnisses beendet, kann die Kürzung nicht mehr erklärt werden.
Verfasser Kirsten Alexander Ritz, Rechtsanwalt, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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