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Gesetzlicher Urlaubsanspruch -
unbezahlter Sonderurlaub

Urlaub bei unbezahltem Sonderurlaub?

Nein! Änderung der Rechtsprechung!

Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt. Klingt logisch? Ist es auch. Das Bundesarbeitsgericht wertete die Rechtslage bislang anders.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht nach einmal erfüllter Wartezeit jedes Kalenderjahr pünktlich zum 1. Januar in voller Höhe. Anknüpfungspunkt ist dem Grunde nach allein das Bestehen des Arbeitsvertragsverhältnisses. Bislang ging das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 678/12) davon aus, dass der einmal entstandene gesetzliche Urlaubanspruch auch dann nicht gekürzt werden dürfe, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer einvernehmlichen Auszeit unbezahlt freigestellt wurde.

Das sieht das Gericht nun anders! Wird der Arbeitsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen vorübergehend ausgesetzt und der Arbeitnehmer unbezahlt freigestellt, dann gilt dieses Aussetzen auch für den Urlaubsanspruch.

Die Logik ist bestechend einfach. Hat eine Vollzeitkraft bei einer 6-Tage-Woche einen kalenderjährlichen Anspruch auf 24 Werktage Urlaub, bei einer 5-Tage-Woche einen Anspruch auf 20 Arbeitstage Urlaub, usw. bei einer 1-Tage-Woche einen Anspruch auf 4 Arbeitstage Urlaub so beträgt der Urlaubsanspruch im Rahmen einer vereinbarten unbezahlten Freistellung bei einer „Nulltagewoche“ null Arbeitstage Urlaub. Diese Berechnung hat das Bundesarbeitsgericht bislang so nicht vorgenommen.

Ab sofort gilt jedoch nach der Pressemitteilung Nr. 15/19 des Bundesarbeitsgerichts zu seinem Urteil vom 19.03.2019 - 9 AZR 315/17:

„Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertrags- parteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.“

Verfasser Kirsten Alexander Ritz, Rechtsanwalt, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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