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Die Investmentsteuerreform - wird für den Anleger alles einfacher oder nur anders?
Zum 1.1.2018 ist ein völlig neu gefasstes Investmentsteuergesetz (InvStG) in Kraft getreten, welches zwischen zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen unterscheidet. Es basiert auf dem für Körperschaften geltenden Trennungsprinzip.
Das bedeutet konkret, dass in- und ausländische Investmentfonds unterschiedslos einer Körperschaftbesteuerung und ggf. einer Gewerbebesteuerung unterliegen. Der Anleger eines Investmentfonds versteuert die Ausschüttungen des Investmentfonds und die Gewinne aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen mit dem Abgeltungsteuersatz oder als Betriebseinnahme.
Teilfreistellung
Die Vorausbelastung mit inländischer Steuer auf Ebene des Investmentfonds wird künftig in Form einer Teilfreistellung beim Anleger kompensiert. Diese Teilfreistellung der Erträge aus dem Investmentfonds ist zum einen vom Anlageverhalten des Investmentfonds und zum anderen von der Zuordnung zum Privat- bzw. Betriebsvermögen des Anlegers abhängig.
Hält der Anleger beispielsweise Anteile an einem Aktienfonds in seinem Privatvermögen wird für die Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne eine Teilfreistellung i.H.v. 30 % der Erträge gewährt. Somit unterliegen also nur 70 % der Besteuerung.
Werden die Anteile im Betriebsvermögen gehalten, dann beträgt die Teilfreistellung 60 %. Es müssen also nur 40 % vom Anleger versteuert werden. Leider wird diese höhere Teilfreistellung für Anteile im Betriebsvermögen beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigt. Das Anlageinstitut berücksichtigt zunächst lediglich eine Teilfreistellung i.H.v. 30 %. Die Erstattung der zu viel einbehaltenen Kapitalertragsteuer muss der betriebliche Anleger dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen.
Vorabpauschale
Einige Anleger werden zu Beginn dieses Jahres bereits mit einer weiteren Auswirkung der Investmentsteuerreform Bekanntschaft gemacht haben, der sog. Vorabpauschale. Sie tritt ab 2018 an die Stelle der ausschüttungsgleichen Erträge und ist vor allen Dingen für Anleger von thesaurierenden Fonds von Bedeutung. Als Vorabpauschale wird der Betrag angesetzt, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Von dieser Vorabpauschale wird dann Kapitalertragsteuer erhoben.
Veräußerung eines Investmentfondsanteils
Wird der Investmentfondsanteil veräußert, sind nach der Reform auch einige Besonderheiten zu beachten. In Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Erwerbs gewährt das Gesetz einzelne Steuervergünstigungen. Die Anteile am Investmentvermögen werden dann u.a. in bestandsgeschützte und nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile eingeordnet. Ein bestandsgeschützter Alt-Anteil ist ein Anteil an einem Investmentfonds, der vor dem 1.1.2009 erworben wurde. Hier sieht das Gesetz eine vollständige Steuerbefreiung für alle bis Ende 2017 erzielten Gewinne vor. Für die ab 2018 entstehenden Anteilsgewinne ist ein Freibetrag i.H.v. 100.000 € sowie die Möglichkeit der Gewährung von Teilfreistellungen vorgesehen.
Übergangsregelung
Damit erkannt wird, welche Anteilsgewinne bis Ende 2017 aufgelaufen sind, sieht das Gesetz als Übergangsregelung vor, dass alle Anteile zum 31.12.2017 als veräußert und zum 1.1.2018 als angeschafft gelten. Diese Veräußerungsfiktion stellt sicher, dass die Gewinne nach altem und neuem Recht getrennt werden können.
Wir beraten Sie gerne zu den steuerlicher Aspekten dieses Themas. Bitte richten Sie Ihre Fragen hierzu per E-Mail direkt an: info@lohnag.de.
Ein Gastbeitrag von Jürgen Theurer, Steuerberater bei der Loh-Nag.de Steuerberatungsgesellschaft mbH.
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