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Erhaltene Anzahlungen richtig buchen

Leistet der Kunde eine Anzahlung, bevor sein Vertragspartner seine vertraglich zugesicherte Leistung erbringt, muss der Zahlungsempfänger diese mit dem Nennwert gewinnneutral als Verbindlichkeit unter dem Bilanzposten „erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen” passivieren. Eine Ausbuchung kommt erst in dem Zeitpunkt in Betracht, in dem der Zahlungsempfänger eine Forderung realisiert hat.

Eine Ausnahme besteht bei erhaltenen Anzahlungen auf Vorräte: diese können in der Bilanz alternativ offen vom Vorratsvermögen abgesetzt werden, was eine Bilanzverkürzung bewirkt.

Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Wird jedoch die Anzahlung vor der Leistungserbringung vereinnahmt, so entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.

Durch die Verpflichtung, die Anzahlung in voller Höhe, d. h. ohne Kürzung der Umsatzsteuer, zu passivieren, muss die Umsatzsteuer als Aufwand behandelt werden, für den in der Steuerbilanz zum Bilanzstichtag ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Dieser wird erfolgsneutral aufgelöst, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ausgeführt wurde und die Anzahlung mit der zu aktivierenden Forderung verrechnet wird.

In der Handelsbilanz fehlt die Verpflichtung einer derartigen Ansatzpflicht. Deshalb ist handelsrechtlich der Nettobetrag der Verbindlichkeit als „erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen” auszuweisen und die Umsatzsteuer bis zu ihrer Abführung unter den sonstigen Verbindlichkeiten zu passivieren.

Beispiel:

Der Unternehmer erhält am 12.3.2019 vom Kunden eine Anzahlung i. H. von 35.700 €. Die vertraglich vereinbarte Lieferung erfolgt erst am 28.3.2019. Der gesamte Rechnungsbetrag beträgt 50.000 € zzgl. 19 % USt. Den Restbetrag überweist der Kunde ohne Skontoabzug am 10.4.2019.

Damit wird zum Monatsende (31.3.2019) eine Umsatzsteuerverbindlichkeit von 9.500 € (9.500 € + 5.700 € - 5.700 €) sowie eine noch vorhandene Restforderung i. H. von 23.800 € (59.500 € - 35.700 €) ausgewiesen.

Wir beraten Sie gerne zu den steuerlicher Aspekten dieses Themas.

Bitte richten Sie Ihre Fragen hierzu per E-Mail direkt an: info@lohnag.de.

Mit besten Grüßen

Jürgen Theurer
Steuerberater

Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtig¬keit, Aktualität und Voll¬ständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.