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Meldepflichten für innergemeinschaftliche Dienstleistungen
Unternehmer, die Dienstleistungen in der EU ausführen, müssen umsatzsteuerliche Besonderheiten beachten. Im ersten Schritt sind die Art der Dienstleistung sowie der Status des Empfängers der Dienstleistung zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es Melde- und Rechnungsausstellungspflichten gibt oder der Unternehmer die Sonderregelung des sog. Mini-One-Stop-Shops in Anspruch nehmen kann.
I. Regelungen zur Meldepflicht innergemeinschaftlicher Vorgänge
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurden neue Regelungen zu Meldepflichten von innergemeinschaftlichen Vorgängen getroffen. Seitdem sind nicht nur innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b UStG in der sog. Zusammenfassenden Meldung (ZM) anzugeben, sondern auch bestimmte innergemeinschaftliche Dienstleistungen. Immer dann, wenn sich der Ort der Dienstleistung nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt, ist diese Dienstleistung in der ZM anzugeben.
Nach § 3a Abs. 2 UStG verlagert sich der Ort der sonstigen Leistung an den Sitzort des Leistungsempfängers, wenn die sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Einschränkend für die Meldepflicht nach § 18a Abs. 2 Satz 1 UStG ist, dass die Umsatzsteuer für die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige Dienstleistung vom Leistungsempfänger geschuldet wird (Reverse-Charge-Verfahren). Wäre die Dienstleistung im anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerfrei, würde für eine solche Dienstleistung keine Angabe in der ZM notwendig sein.
II. Bedeutung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, an dem Ort ausgeführt, von dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Nach dieser Definition ist es nicht erforderlich, dass der Empfänger auch über eine gültige USt-IdNr. verfügen muss. Entsprechende Aussagen enthält auch Abschnitt 3a.2 Abs. 9 UStAE . Es bleibt dem leistenden Unternehmer überlassen, wie er die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und den Bezug für dessen Unternehmen prüft. Hierbei gelten die allgemeinen Beweisregeln und -grundsätze.
Diese Ermessensentscheidung des leistenden Unternehmers ist jedoch insoweit auf Null reduziert, als er nach § 18a Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 18a Abs. 7 Nr. 3 Buchst. a UStG in der ZM auch die USt-IdNr. des Leistungsempfängers angeben muss. Enthält die ZM nicht die USt-IdNr. des Leistungsempfängers, ist sie unvollständig und kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden.
III. Regelungen zum Ort der sonstigen Leistung für elektronische Dienstleistungen ab 2019
Mit Wirkung vom 1.1.2019 wurden für Telekommunikationsleistungen, für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie für sonstige elektronische Dienstleistungen (sog. RFTE-Leistungen) der Ort der Leistung geändert: Bis zu einer Gesamtsumme von 10.000 € werden RFTE-Leistungen an dem Ort erbracht, an dem der leistende Unternehmer seinen Sitz oder seine Betriebsstätte hat. Der Leistungsort bestimmt sich in derartigen Fällen nach § 3a Abs. 1 UStG (Sitzortprinzip).
Die Regelung gilt für Unternehmer, die nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, und für solche RFTE-Leistungen, die an Nichtunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden.
Hinweis: Bei der Berechnung des Schwellenwerts bleiben alle Umsätze außer Ansatz, die keine RFTE-Umsätze sind.
Bei der Bemessung des Schwellenwerts von 10.000 € ist vom Gesamtbetrag der Entgelte für die RFTE-Leistungen auszugehen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ausgeführt wurden und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschritten werden. Die 10.000 €-Grenze gilt für alle RFTE-Leistungen in anderen Mitgliedstaaten und nicht pro Mitgliedstaat.
Der leistende Unternehmer kann auf die Anwendung nach § 3a Abs. 5 Satz 4 UStG verzichten. Ein derartiger Verzicht bindet den Unternehmer nach § 3a Abs. 5 Satz 5 UStG für mindestens zwei Jahre.
Im Zusammenhang mit der Nachweisführung über den Sitzort und den Status des Nichtunternehmers bei RFTE-Leistungen wurde die Vorschrift des Art. 24b der Durchführungsverordnung zur MwStSystRL geändert. Die entsprechenden Hinweise sind in der geänderten Verwaltungsregelung des Abschnitts 3a.9a Abs. 5 UStAE enthalten. Einer gesetzlichen Normierung bedurfte es insoweit nicht.
Mit Schreiben vom 14.12.2018 wurden durch die Finanzverwaltung die Vordruckmuster für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2019 veröffentlicht. Unternehmer, die RFTE-Leistungen in anderen Mitgliedstaaten ausführen, müssen im Erklärungsvordruck 2019 zusätzliche Angaben machen.
IV. Mini-One-Stop-Shop auch für inländische Unternehmer
Für inländische Unternehmer haben die Ortsregelungen erhebliche Auswirkungen, da sich diese Unternehmer in jedem Land, in dem sie RFTE-Leistungen an private Endverbraucher ausführen, umsatzsteuerlich registrieren lassen müssten und den dortigen Erklärungspflichten unterliegen. Für Umsätze bis zu 10.000 € bestehen die in Abschnitt III geltenden Ausnahmen, d. h. die Besteuerung für RFTE-Leistungen ist im Inland vorzunehmen.
Sofern die Besteuerung in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorzunehmen ist, besteht die Möglichkeit, dass auch inländische Unternehmer derartige Umsätze ausschließlich im Sitzstaat in einem besonderen Verfahren anmelden (sog. Mini-One-Stop-Shop bzw. MOSS-Verfahren). Dieses neue Besteuerungsverfahren ist für den Unternehmer nicht verpflichtend, sondern freiwillig. Die „Neuregelung" ist in § 18h UStG normiert. Inländische Unternehmer, die an diesem besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen möchten, müssen dies gegenüber dem BZSt – und nicht gegenüber dem örtlichen Finanzamt – elektronisch anzeigen. Eine Teilnahme ist dem Unternehmer nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union möglich, in denen er weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Die Anzeige muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen, für den der Unternehmer erstmalig an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilnimmt (§ 18h Abs. 1 UStG ). Die Teilnahme kann nach § 18h Abs. 1 Sätze 4 und 5 UStG widerrufen werden. Ggf. kann das BZSt den Unternehmer bei Nichterfüllung von Voraussetzungen oder Versäumnissen von diesem Verfahren durch einen Verwaltungsakt ausschließen (§ 18h Abs. 2 und 4 UStG).
Der Unternehmer hat dem BZSt bis zum 20. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres eine gesonderte Umsatzsteuererklärung für jeden Mitgliedstaat elektronisch zu übermitteln und die selbst berechnete Steuer zu entrichten (§ 18h Abs. 3 UStG ). Die Erklärungswerte sowie die Steuer werden dann vom BZSt an den jeweiligen Mitgliedstaat weitergeleitet.
V. Rechnungsausstellung für RFTE-Leistungen
Die Rechnung muss den nationalen Vorschriften entsprechen im Mitgliedstaat, in dem die Leistung als ausgeführt gilt und der leistende Unternehmer auch Steuerschuldner ist. Für Unternehmer, die RFTE-Leistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten an Nichtunternehmer ausführen, bedeutet dies, dass sich der Unternehmer mit den jeweiligen nationalen Rechnungsausstellungsvorschriften vertraut machen muss.
Um diese Erschwernisse zu beseitigen, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass ab dem 1.1.2019 für RFTE-Leistungen, die Rechnungsausstellungsvorschriften des Staates gelten, in dem der Unternehmer ansässig ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Unternehmer auch für das sog. MOSS-Verfahren nach § 18h UStG registriert ist.
Wir beraten Sie gerne zu den steuerlicher Aspekten dieses Themas.
Bitte richten Sie Ihre Fragen hierzu per E-Mail direkt an: info@lohnag.de.
Mit besten Grüßen
Jürgen Theurer
Steuerberater
Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.