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Während einer Freistellung kein Urlaubsanspruch

Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt. Gleiches gilt bei Altersteilzeit für die Freistellungsphase, in der das zuvor angesparte Wertguthaben aufgebraucht wird. In der Freistellungsphase erwirbt der Arbeitnehmer wegen der fehlenden Arbeitspflicht keinen Urlaubsanspruch.

Das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG 06.05.2014 - 9 AZR 678/12) ging noch 2014 davon aus, dass der einmal entstandene gesetzliche Urlaubanspruch auch dann nicht gekürzt werden dürfe, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer einvernehmlichen Auszeit unbezahlt freigestellt wurde.

Das sieht das Bundesarbeitsgericht nun anders! Wird der Arbeitsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen vorübergehend ausgesetzt und der Arbeitnehmer unbezahlt freigestellt, dann gilt dieses Aussetzen auch für den Urlaubsanspruch, BAG 19.03.2019, 9 AZR 315/17, Pressemitteilung des BAG Nr. 15/19:

„Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht."

Für die Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell knüpft das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.9.2019 ebenfalls an die fehlende Arbeitspflicht an und verneint den Urlaubsanspruch während der Freistellung, BAG 24.09.2019, 9 AZR 481/18, Pressemitteilung Nr. 30/19:

„Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Ar-beitspflicht geteilt durch 312 Werktage, vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 -). Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Die Freistellungsphase ist mit „null" Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden."

Diese Grundsätze gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, falls für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit vertraglich keine abweichende Regelung getroffen wurde.

Wir beraten Sie gerne. Richten Sie Ihre Anfragen bitte an info-lohn-ag-recht.de .

Verfasser: RA Kirsten Alexander Ritz, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 25.09.2019