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Steuerliche Förderung der E-Mobilität

Die Elektromobilität ist – insbesondere auch vor dem Hintergrund der Klimadebatte – derzeit ein wichtiges und hoch aktuelles Thema. 

Laut statistischer Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) steigen die Zulassungen für (Hybrid-)Elektrokraftfahrzeuge zunehmend dynamisch an. Um diesen Anstieg zu fördern, existieren zahlreiche steuerliche Begünstigungen, die zuletzt durch das „Jahressteuergesetz 2019“ ausgebaut wurden. Weiterhin ist geplant, die direkte Subvention in Form des Umweltbonus zu verlängern und zu erweitern. 

Genau wie (Hybrid-)Elektrokraftfahrzeuge sind auch Elektrofahrräder immer häufiger im Straßenbild präsent. Bereits zu Beginn des Jahres 2017 besaßen 2,3 Millionen Haushalte in Deutschland mindestens ein Elektrofahrrad. Auch im Bereich der (Elektro-)Fahrräder können sich gegenüber der Nutzung von konventionellen Kraftfahrzeugen steuerliche Vorteile ergeben. Begünstigung von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen im Einkommensteuerrecht

 

Nutzung durch den Unternehmer

Wird ein (Hybrid-)Elektrokraftfahrzeug für betriebliche Zwecke genutzt, muss geprüft werden, ob dieses dem Privatvermögen, dem gewillkürten Betriebsvermögen oder dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet werden kann bzw. muss.

Wird ein Kraftfahrzeug zu mehr als 10 %, aber höchstens zu 50 % betrieblich genutzt, kann es dem Privatvermögen oder dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden.

Ein Kraftfahrzeug ist dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen, sofern die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt.

Hinweis: Liegt die betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs unter 10 %, ist dieses zwingend dem Privatvermögen zuzuordnen. Die nachgewiesenen Kosten für die betriebliche Nutzung können in diesem Fall als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte können aktuell auch pauschal 0,30 € je vollen Entfernungskilometer und Arbeitstag geltend gemacht werden. In den Jahren 2021 bis 2023 erhöht sich die Entfernungspauschale ab dem 21. vollen Entfernungskilometer auf 0,35 € je Kilometer, in den Jahren 2024 bis 2026 auf 0,38 €.

 

Nutzung durch den Arbeitnehmer

Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil (= Sachlohn) zu ermitteln. Die sinngemäße Anwendung umfasst auch die entsprechenden Begünstigungen für (Hybrid-)Elektrokraftfahrzeuge. Hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit der einzelnen Begünstigungen tritt an die Stelle des Anschaffungszeitpunkts der Zeitpunkt, an dem das begünstigte (Hybrid-)Elektrokraftfahrzeug erstmals an den Arbeitnehmer überlassen wird.

Hinweis: Führt der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, ist die AfA in die Ermittlung der Gesamtkosten miteinzubeziehen. Abweichend von der Nutzungsdauer im Bereich der Gewinneinkünfte (6 Jahre) ist bei Überlassung an den Arbeitnehmer von einer 8-jährigen Gesamtnutzungsdauer des Kraftfahrzeugs auszugehen.

Die Bemessung der Umsatzsteuer richtet sich grds. nach den lohnsteuerlichen Werten (= Bruttowerte, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist) und deren Berechnung. Es handelt sich regelmäßig um einen sog. tauschähnlichen Umsatz, wobei die Gegenleistung des Arbeitnehmers in der anteiligen Arbeitsleistung besteht. Genau wie im Bereich der Gewinneinkünfte sind die ertragsteuerlichen Begünstigungen für (Hybrid-)Elektrokraftfahrzeuge jedoch nicht anzuwenden.

 

Wir beraten Sie gerne zu den steuerlichen Aspekten dieses Themas.
Bitte richten Sie Ihre Fragen hierzu per E-Mail direkt an: info@lohnag.de.

 

Mit besten Grüßen

Jürgen Theurer
Steuerberater

 

Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.