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Corona-Pandemie "2019-nCoV" - Weitere Hilfsmaßnahmen

Der Gesetzgeber plant verschiedene weitere Hilfsmaßnahmen.

 

Sozialschutz-Paket II

Der Bundesrat hat am 15.5.2020 dem Entwurf des Sozialschutz-Paket II zugestimmt. Das Sozial-Schutzpaket sieht u.a. folgende Verbesserungen vor, zunächst zeitlich befristet bis 31.12.2020:

 

10% höheres KuG ab dem 4. Monat

Kurzarbeiter, deren

  • Arbeitszeit um min. 50% aufgrund der Kurzarbeit reduziert wurde, sollen mehr KuG erhalten. Statt 60% bzw 67% für Haushalte mit Kindern, künftig:
  • ab dem 4. Monat des Bezugs statt 60% künftig 70% (bzw. 77% für Haushalte mit Kindern)
  • ab dem 7. Monat des Bezuges 80% (bzw. 87% für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts.

 

Hinzuverdienstmöglichkeit für alle Berufe

Die Hinzuverdienstmöglichkeit mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens wird bis 31.12.2020 verlängert und für alle Berufe geöffnet. Die Beschränkung auf systemrelevante Bereiche entfällt.

 

3 Monate längere Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld

Wer bereits vor der Krise arbeitsuchend war und Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezieht, wird das Arbeitslosengeld um drei Monate verlängert, falls der Anspruch zwischen dem 1.5.2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde.

Das Gesetz muss vom Bundespräsidenten noch unterzeichnet werden.

Im Einzelnen siehe
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/sozialschutz-paket-2-1746396

 

Corona-Steuerhilfegesetz

Der Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetz vom 5.5.2020 sieht u.a. folgende Maßnahmen vor:

 

Absenkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie

Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen - mit Ausnahme von Getränken - von 19% auf 7% abgesenkt.

 

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld steuerfrei

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden bis 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III steuerfrei gestellt.

Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden.

Der Entwurf muss noch durch den Bundestag.

Im Einzelnen siehe
https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/20/989/989-pk.html?nn=4732016#top-62

  

Progressionsvorbehalt beachten

Viele staatliche Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld und nach der Planung auch steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind selbst zwar steuerfrei, unterliegen jedoch nach § 32b EStG dem sogenannten Progressionsvorbehalt und sind bei der Berechnung der zu zahlenden Steuer einzubeziehen, d.h. die steuerfreien Leistungen können die Steuerlast des Arbeitnehmers erhöhen.

Auch wenn der steuerliche Grundfreibetrag für Einkommen in 2020 unter 9.408 € durch die verbleibende tatsächliche Arbeit außerhalb der Kurzarbeit nicht überschritten wird, können bei Bezug von staatlichen Leistungen Steuern anfallen, da diese staatlichen Leistungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen sind.

Je nach Sachlage sollten, wenn möglich, Rücklagen gebildet werden.

 

Mitgeteilt von RA Kirsten Alexander Ritz, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 15.05.20