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Corona-Beihilfe bis 1.500 € - BMF kündigt neues Anwendungs-Schreiben an

Mit Schreiben vom 9.4.2020 hat das Bundesministerium der Finanzen ein Scheiben veröffentlicht, welches Arbeitgebern in allen Branchen ermöglicht, ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zu gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, so dass sie für den Lohnsteuer-Außenprüfer erkennbar sind und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann.

Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer gezahlt werden, sind nach den Lohnsteuer-Richtlinien steuerfrei, wenn die Unterstützungen dem Anlass nach gerechtfertigt sind, z. B. in Krankheits- und Unglücksfällen. Das BMF teilt in seinem Schreiben vom 9.4.2020 mit, aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise könne „allgemein unterstellt“ werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass in diesem Sinne vorliege.

In einer „FAQ Corona Steuern“ hat des Bundesfinanzministerium viele Fragen zur Corona-Beihilfe und weiteren Lohnsteuer-Themen behandelt, abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html

In der betrieblichen Praxis zeigen sich weiterhin Zweifelsfragen. So ist unklar ob „im Besonderen“ ein Nachweis über besondere Belastungen durch die Corona-Krise zu erbringen ist und mit welchem konkreten Inhalt. Das BMF kündigt in seiner FAQ mit Stand 29.6.2020 eine Aktualisierung des BMF-Schreiben vom 9.4.2020 an. Überraschungen sind nicht auszuschließen.

Die Sichtweise des zuständigen Betriebstättenfinanzamts kann über eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG geklärt werden.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Kirsten Alexander Ritz, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH