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Corona-Prämie - Fallstricke vermeiden!
Keine Umwandlung von Weihnachtsgeld!
Arbeitgeber können nach § 3 Nummer 11a EStG ihren Beschäftigten in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Wir weisen auf folgende Fallstricke hin:
Begünstigungszeitraum
Nach dem Wortlaut muss die Leistung vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beim Arbeitnehmer angekommen sein. Eine Überweisung im Januar mit dem Dezemberlohn wäre also zu spät!
Eine Verlängerung des Begünstigungszeitraumes bis zum 31. Januar 2021 ist im Gespräch, wurde aber noch nicht beschlossen. Hierauf weist das BMF in seinem Schreiben vom 26.10.2020 hin. Falls Sie die Prämie gewähren wollen, sollte die Zahlung bzw. Sachleistung vorsorglich noch im Dezember erfolgen.
Verwendungszweck
Die Corona-Prämie muss als Beihilfe und Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gezahlt werden. Welche „zusätzlichen Belastungen“ konkret gemeint sind, definiert das Ministerium nicht.
Keine Entgeltumwandlung
Der Verzicht auf Weihnachtsgeld zugunsten der Corona-Prämie wäre als Entgeltumwandlung steuerschädlich.
Nur echte Zusatzleistungen sind begünstigt, so das BMF in seinem Schreiben vom 5.2.2020:
„Im Sinne des Einkommensteuergesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits verein-barten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.“
FAQ „Corona“ (Steuern)
Das BMF weist in seiner FAQ „Corona“ (Steuern), Stand 24. September.2020, auf folgendes hin:
„Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes eingehalten werden.
Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden (zum Beispiel wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31. Dezember 2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt 1. März 2020, da nur ab diesem Zeitpunkt die Veranlassung in der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise liegen kann. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor dem 1. März 2020 getroffen wurden, können nicht als steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen im Sinne des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes gewährt werden.
Sofern vor dem 1. März 2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden.“
Quelle: BMF Schreiben vom 26. Oktober 2020: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-10-26-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen-neufassung.pdf
BMF Schreiben vom 5. Februar 2020: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-02-05-gewaehrung-von-zusatzleistungen-und-zulaessigkeit-von-gehaltsumwandlungen.pdf
FAQ „Corona“ (Steuern) des BMF, Stand 24. September 2020: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf
Verfasser Rechtsanwalt Kirsten Alexander Ritz, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH