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Der zweite Lockdown und die Wirtschaftshilfe November
Der Corona-Virus hat uns weiterhin fest im Griff. Der zweite Lockdown jetzt im November ist für viele Unternehmen eine große Belastung.
Der Gesetzgeber hat zum Ausgleich der wirtschaftlichen Belastung eine neue Wirtschaftshilfe für die von der temporären Schließung direkt betroffenen Unternehmen aus Hotellerie, Gastronomie, Freizeit- und Sporteinrichtungen beschlossen.
Die Förderhöhe der außerordentlichen Wirtschaftshilfe hängt von der Größe des Unternehmens ab:
- Bei Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern beträgt die Entschädigung für den Umsatzausfall bis zu 75 Prozent des erwirtschafteten Umsatzes des Vorjahresmonats.
- Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern erhalten 60 Prozent des Vorjahresumsatzes erstattet. Grund hierfür ist das EU-Beihilferecht, das Hilfszahlungen enge Grenzen setzt.
Wichtig hierbei ist: Bereits beanspruchte Fördermaßnahmen wie Kurzarbeitergeld und Überbrückungsgelder sollen bei den neuen Fördergeldern angerechnet werden. Reine Liquiditätshilfen, wie z. B. rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet.
Umsätze, die im Monat November (z. B. durch Lieferdienste) erzielt werden, werden besonders betrachtet. Einige Betriebe haben trotz Schließung im November die Möglichkeit, in diesem Monat Umsatz zu machen. Dies kann beispielsweise bei Hotels der Fall sein, die Geschäftsreisende beherbergen. Auch diese Unternehmen können die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen. Für sie gilt allerdings grundsätzlich, dass sie im November 2020 maximal 25 Prozent des Novemberumsatzes 2019 erzielen dürfen. Umsatz, der darüber liegt, wird auf die Förderung angerechnet.
Für Restaurants, die ihre Speisen und Getränke per Lieferservice oder zum Mitnehmen anbieten, gilt hierbei eine Sonderregel: Für sie gibt es die Umsatzerstattung bis zu 75 Prozent nur auf diejenigen Vorjahresumsätze, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen – also auf die Umsätze, die im November 2019 durch im Restaurant verzehrte Speisen und Getränke erzielt wurden. Umsätze, für die der reduzierte Umsatzsteuersatz galt, werden herausgerechnet - also Umsätze, die mit außerhalb des Restaurants verzehrten Speisen gemacht wurden.
Im Gegenzug können Restaurants mit ihrem Außerhausverkauf im November 2020 auch mehr als 25 Prozent des Novemberumsatzes 2019 erzielen, ohne dass dieser mehr erzielte Umsatz auf die Förderung angerechnet wird. Damit soll eine Ausweitung des Geschäfts über Lieferdienste oder "To-Go" begünstigt werden.
Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.“
Aber auch Unternehmen, die indirekt von der Schließung betroffen sind können die Wirtschaftshilfe in Anspruch nehmen. Wichtig ist hier, dass solche Unternehmen nachweislich und regelmäßig mindestens 80% des Umsatzes mit direkt betroffenen Unternehmen erwirtschaftet haben. Dies können Zulieferer wie Wäschereien und Großhändler aber auch Servicefirmen wie Reinigungs- und Personaldienstleister sein.
Berechtigt die neue Wirtschaftshilfe zu beantragen und zu beziehen sind Unternehmen, Solo-Selbständige, Vereine und andere Einrichtungen.
Der Antrag kann nur von einem Steuerberater, steuerberatenden Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden. Bei Solo-Selbständigen gilt eine Vereinfachung. Bis zu einer Summe von 5.000 € können diese die Hilfen selbst beantragen, also ohne den Steuerberater hinzuzuziehen.
Die Anträge können ab sofort über dieselbe Plattform gestellt werden, über die auch die Überbrückungshilfen beantragt werden: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/.
Übrigens: Über die Möglichkeit, auch einen fiktiven Unternehmerlohn bei den Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe II anzusetzen, soll in den kommenden Wochen entschieden werden.
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