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Kurzarbeit kürzt Urlaub. Wirklich?

Während der Kurzarbeit können die Leistungspflichten aus dem Arbeitsvertragsverhältnis völlig aufgehoben sein. Gegebenenfalls sind von Kurzarbeit „Null“ betroffene Angestellte nach der Wertung des Europäischen Gerichtshofs als vorübergehend Teilzeitbeschäftigte anzusehen (EuGH, 08.11.2012, C-229/11, C-230/11).

Urlaubskürzung bei Kurzarbeit „Null“ für volle Monate?

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (12.03.2021 - 6 Sa 824/20) berief sich auf diese Argumente und entschied, dass für jeden vollen Monat Kurzarbeit Null der Urlaub um 1/12 zu kürzen sei, weil in dieser Zeit keine Arbeitspflicht besteht. Bereits das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil 30.08.2017, 5 Sa 626/17) berief sich auf die Rechtsprechung des EuGH und entschied, dass der Urlaubsanspruch bei einer vollständigen Herabsetzung der Arbeitszeit durch Kurzarbeit Null im Bezugszeitraum zeitanteilig zu berechnen sei.

Wird Kurzarbeit Null nicht für volle Monate angeordnet, sondern nur für einzelne Arbeitstage, stellt sich die Frage nach der Berechnung des Anspruchs.

Urlaubskürzung bei Kurzarbeit „Null“ an einzelnen Tagen?

Ist die Anzahl der Wochenarbeitstage nicht das gesamte Kalenderjahr über gleichmäßig verteilt, wird für die Ermittlung des Urlaubsanspruchs die für den Arbeitnehmer maßgebliche Anzahl der Arbeitstage jahresbezogen mit der Anzahl der Werktage ins Verhältnis gesetzt (vgl. BAG 19.03.19 - 9 AZR 315/17). Bei einer 5-Tage-Woche erfolgt dies über folgende Formel:

20 Arbeitstage Urlaub mal Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 260 Werktage.

Folgerichtig wäre auch der übergesetzliche, vertraglich vereinbarte Urlaubsanspruch in die Kürzung mit einzubeziehen, soweit keine anderen Vereinbarungen gelten.

Anders sieht es das Arbeitsgericht Osnabrück. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Osnabrück soll die anteilige Kürzung des Jahresurlaubs im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen nicht zulässig sein, wenn die Kurzarbeit nur an einzelnen Tagen stattfindet (ArbG Osnabrück 08.06.21 - 3 Ca 108/21).

Hätte der Gesetzgeber das gewollt, wäre die Kürzung im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Das Gericht hat wegen der Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Landesarbeitsgericht zugelassen.

Rechtslage unklar

Die Rechtslage ist unklar. Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit dieser Frage noch nicht befasst.

 

Verfasser Rechtsanwalt Kirsten Alexander Ritz, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH