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Neues von der Loh-Nag.De Steuerberatungsgesellschaft mbH

Besteuerung von Photovoltaikanlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern

Ertragsteuerliche Behandlung

Der Betrieb einer PV-Anlage ist grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit (§ 15 Abs. 2 EStG). Der Gewinn aus dem Betrieb von PV-Anlagen ist durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zu ermitteln. Kernregelung des neuen BMF-Schreibens ist eine Vereinfachungsregelung in Form einer widerlegbaren Fiktion der Liebhaberei bei Betrieb einer kleinen PV-Anlage (installierte Leistung max. 10 kW) auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhäusern und vergleichbaren Blockheizkraftwerken (bis 2,5 kW-Leistung). Dies gilt für alle Anlagen ab Baujahr 2004. Bei Inanspruchnahme der Regelung müssen die Einkünfte aus der PV-Anlage künftig nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Es braucht für die PV-Anlage daher auch keine Anlage EÜR mehr elektronisch übermittelt werden.

Die Regelung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Wird der Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung gestellt, gilt diese für das Jahr der Antragstellung und alle Folgejahre.

Eine „Rückoption" ist nicht vorgesehen. Bei der Vereinfachungsregelung handelt es sich um eine widerlegbare Fiktion. D.h. es bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen, eine Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen.

Im Gewerbesteuergesetz wurde bereits 2019 eine Steuerbefreiung von PV-Anlagen bis 10 kW installierter Leistung eingeführt (§ 3 Nr. 32 GewStG). Hintergrund dieser Gewerbesteuerbefreiung war die Befreiung der Betreiber kleinerer PV-Anlagen von der Mitgliedschaft bei den Industrie- und Handelskammern. Mit dem nun veröffentlichten BMF-Schreiben hat sich auch die Frage zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung erübrigt.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Umsatzsteuerlich ist die Lage unverändert. Das BMF-Schreiben hat keinerlei Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung von PV-Anlagen. Wird die Vereinfachungsregelung des BMF-Schreibens in Anspruch genommen, hat dies keine Änderung eines eventuell in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs oder die Wahl der Kleinunternehmerregelung zur Folge.

Fazit

Mit dem BMF-Schreiben und der Möglichkeit der Einstufung zur steuerlichen Liebhaberei im ertragsteuerlichen Bereich hat die Finanzverwaltung eine unbürokratische und schnelle Hilfestellung für die Praxisprobleme und einen Beitrag zur Entbürokratisierung beim Betrieb von „kleineren" PV-Anlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern erlassen. Allerdings hat die politische Diskussion um den Ausbau der PV-Dächer und der damit zusammenhängenden steuerlichen Folgen gerade erst begonnen.

Wir beraten Sie gerne zu den steuerlichen Aspekten dieses Themas.
Bitte richten Sie Ihre Fragen hierzu per E-Mail direkt an: info@lohnag.de.

Mit besten Grüßen
Jürgen Theurer
Steuerberater

Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.