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Endlich entschieden: Kurzarbeit Null kürzt Urlaub!

Kurzarbeit Null ist bei der Urlaubsberechnung zu berücksichtigen

Fallen ganze Arbeitstage aufgrund wirksamer Vereinbarung eingeführter Kurzarbeit aus, ist eine Kürzung des Urlaubs nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30. November 20211 zulässig.

Die Entscheidung schafft Klarheit. Kurzarbeit ist nicht mit Tagen mit Arbeitspflicht vergleichbar.

Je nach Situation muss der Urlaub in einem Jahr mehrmals neu berechnet werden.

Wie wird das berechnet?

Das Gericht berechnet den Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit bei einer 6-Tage-Woche mit folgender Formel:

24 Werktage Urlaub x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage

Die Formel gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Wie kommt die Formel zu Stande? Und warum 312 Werktage?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit vertraglich auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.2 Das Bundesarbeitsgericht geht für die Sechstagewoche von 312 und für die Fünftagewoche von 260 möglichen Arbeitstagen im Jahr aus, da sich bei sechs Werktagen in 52 Wochen eine Zahl von 312 Werktagen ergibt.3

Sind Tage ohne Arbeitspflicht immer rauszurechnen? Welche Ausnahmen gibt es?4

  1. Trotz fehlender Arbeitspflicht sind folgende Zeiten bei der Berechnung des Urlaubs zu berücksichtigen:

    - Gesetzliche Feiertage (§ 2 EFZG, §§ 9 bis 13 ArbZG)

    - Freistellungen für Bildungsveranstaltungen

    - vorübergehende Verhinderung aus in der Person liegenden Gründen nach § 616 BGB

    - krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (§ 1 EFZG)

    - Beschäftigungsverbotszeiten nach dem Mutterschutzgesetz (§ 24 Satz 1 MuSchG)

  2. In folgenden Situationen ohne Arbeitspflicht entsteht der volle Urlaubsanspruch, der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit den Urlaubsanspruch zu kürzen:

    - Elternzeit - Kürzung für volle Kalendermonate der Elternzeit möglich (§ 17 BEEG)

    - Wehrdienst - Kürzung für volle Kalendermonate des Wehrdienstes möglich (§ 4 ArbPlSchG)

    - Pflegezeit - Kürzung für volle Kalendermonate der Pflegezeit (§ 4 Abs. 4 PflegeZG)

    Die Kürzung erfolgt nicht automatisch Kraft Gesetz, sondern muss zumindest konkludent im noch bestehenden Arbeitsverhältnis erklärt werden.

  3. In folgenden Fällen besteht kraft Gesetz nur ein gekürzter Anspruch:

    - Teilurlaub - bei Austritt nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs Anspruch nur 1/12 je vollem Monat (§ 5 Abs. 1 lit. c BurlG)

    - Keine Doppelansprüche - soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist, besteht kein Anspruch (§ 6 Abs. 1 BurlG)


Verfasser RA Kirsten Alexander Ritz, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 03.12.2021

1BAG 30.11.2021 - 9 AZR 225/21
2So BAG Pressemitteilung 41/21 vom 30.11.2021
3So BAG 19.03.2019 – 9 AZR 406/17; BAG 24.09.2019 – 9 AZR 481/18
4Die Aufzählungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.


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