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Betriebliche Altersversorgung (bAV)
Arbeitgeberzuschusspflicht bei Entgeltumwandlung jetzt auch für Altverträge
„Seit dem 1. Januar 2022 hat der Arbeitgeber auch für vor dem 1. Januar 2019 geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen zugunsten der betrieblichen Altersversorgung einen Arbeitgeberzuschuss zu zahlen, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17. August 2017 wurden Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung von Arbeitnehmern zu zahlen, die Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durch Entgeltumwandlung finanzieren.
Der Arbeitgeber hat einen Zuschuss in Höhe von 15 % des Entgeltumwandlungsbetrages zur betrieblichen Altersversorgung zu zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§§ 1a Abs. 1a bzw. 23 Abs. 2 BetrAVG). Unterschreiten die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts, ist die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses auf den Betrag der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge begrenzt.
Der Arbeitgeberzuschuss war zunächst nur auf die ab 1. Januar 2018 eingeführte betriebliche Altersversorgung als reine Beitragszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG und für die übrigen Formen der betrieblichen Altersversorgung auf die ab 1. Januar 2019 neu geschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen beschränkt. Seit dem 1. Januar 2022 ist der Arbeitgeberzuschuss auch für die bereits vor dem 1. Januar 2019 geschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen zu zahlen (§ 26a BetrAVG).
Zuschusshöhe
Der Arbeitgeber kann den Zuschuss auf den Betrag begrenzen, den er durch die Umwandlung von bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt an Sozialversicherungsbeiträgen einspart. Die Mindesthöhe des Zuschusses richtet sich daher danach, zu welchen Zweigen der Sozialversicherung eine Beitragspflicht besteht und in welcher Höhe der Entgeltumwandlungsbetrag zusammen mit dem übrigen Bruttoarbeitsentgelt die jeweilige BBG erreicht.
Zu den maßgebenden Sozialversicherungsbeiträgen werden neben den Arbeitgeberanteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auch der Arbeitgeberzuschuss zur Rentenversicherung an berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung und Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnt Beschäftigte gezählt. Umlagen zur Unfallversicherung und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie Insolvenzgeldumlagen zählen hingegen nicht zu den maßgebenden Sozialversicherungsbeiträgen.
Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung des Zuschusses
Der Arbeitgeberzuschuss ist nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfrei, wenn er zusammen mit dem Entgeltumwandlungsbetrag 8 % der BBG der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt (2022: 564 EUR mtl.).
In der Sozialversicherung ist der steuerfreie Zuschuss nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV beitragsfrei, wenn er zusammen mit dem Entgeltumwandlungsbetrag 4 % der BBG nicht übersteigt (2022: 282 EUR mtl.). Wird der beitragsrechtliche Freibetrag von 4 % der BBG bereits durch den Entgeltumwandlungsbetrag ausgeschöpft, ist der Arbeitgeberzuschuss demnach beitragspflichtig, soweit er zusammen mit dem übrigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt die jeweilige BBG der Kranken- und Pflegeversicherung bzw. der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht übersteigt.
Handelt es sich um einen Arbeitgeberzuschuss zu einer Entgeltumwandlung für eine Altzusage, die nach § 40b EStG in der Fassung vom 31. Dezember 2004 pauschal besteuert wird, besteht Beitragsfreiheit, wenn der Arbeitgeberzuschuss ebenfalls hiernach pauschal versteuert wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV).
Anpassung der Entgeltumwandlungsvereinbarung
Durch die Arbeitgeberzuschusspflicht erhöht sich der zur betrieblichen Altersversorgung zu zahlende Betrag. Die Anbieter der betrieblichen Altersversorgung räumen jedoch ggf. keine Möglichkeit ein, für bestehende Verträge einen höheren Beitrag oder ergänzende Verträge allein für den Arbeitgeberzuschuss zu vereinbaren.
Um bestehende Altersvorsorgeverträge nicht ändern zu müssen, besteht die Möglichkeit, lediglich die Entgeltumwandlungsvereinbarung anzupassen (vgl. Fußnote zur Rz. 26 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung vom 12. August 2021).
Dabei wird entweder der Entgeltumwandlungsbetrag so weit reduziert, dass sich mit dem darauf entfallenden Arbeitsgeberzuschuss in der Summe der ursprüngliche Entgeltumwandlungsbetrag ergibt (Variante B). Oder der Entgeltumwandlungsbetrag wird um den auf den bisherigen Entgeltumwandlungsbetrag (Variante A) entfallenden Arbeitgeberzuschuss reduziert (Variante C).
Damit bleibt der an die Versorgungseinrichtung abzuführende Betrag (im Beispiel 100 EUR) gleich und enthält neben dem verminderten umgewandelten Entgelt den Arbeitgeberzuschuss. Der reduzierte Entgeltumwandlungsbetrag erhöht jedoch dann das beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers."
Quelle: Deutsche Rentenversicherung, summa summarum, Ausgabe 1°2022, Seite 12.
Mitgeteilt durch
Rechtsanwalt Kirsten Alexander Ritz
lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Bearbeitungsstand
02/2022