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Corona-Prämie läuft aus

Steuerfreie Zahlung letztmals am 31. März 2022 möglich

Auf Grund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes zeitlich begrenzt vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge als Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro im gesamten Zeitraum gewähren. Es muss sich um eine Zusatzleistung handeln. Die Corona-Beihilfe kann auch neben dem Kurzarbeitergeld gewährt werden.

Tatsächlichen Zufluss beachten - Stichtag 31.3.

Falls Sie den Steuervorteil nutzen wollen, achten Sie auf die tatsächliche Zahlung bzw. die Gewährung des Sachbezugs noch im Monat März. Stichtag ist der 31. März 2022. Wird die Corona-Beihilfe noch vor dem 1. April 2022 ausgezahlt bzw. gewährt, kann diese Leistung auch noch nach dem 31. März 2022 mit der Märzabrechnung steuerfrei abgerechnet werden. Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss im März.

Nachweis der steuerlichen Voraussetzung

Anhand der Aufzeichnungen im Lohnkonto muss bei der Lohnsteuer-Außenprüfung erkennbar sein, dass es sich bei den steuerfreien Leistungen um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes eingehalten werden. Der Zusammenhang mit der Corona-Krise kann sich aus Vereinbarungen oder aus Erklärungen des Arbeitgebers ergeben. Als Erklärungen des Arbeitgebers werden zum Beispiel individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind - FAQ „Corona" (Steuern), bundesfinanzministerium.de.


Verfasser
RA Kirsten Alexander Ritz, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, im Haus der lohn-ag.de AG, Flugstraße 15, 76532 Baden-Baden, 11.03.22