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Neues von der lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mindestlohn * Minijobber * Sonderzahlungen

Der Mindestlohn steigt ... 9,82 €, 10,45 €, 12,00 € ...

Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2022 von 9,60 € brutto pro Stunde auf 9,82 € brutto angehoben und wird in diesem Jahr zum 1. Juli auf 10,45 € brutto und wird nach dem Gesetzesentwurf gemäß Wahlversprechen ab 1. Oktober auf 12,00 € brutto ansteigen. Über künftige Anpassungen wird danach wieder die Mindestlohnkommission entscheiden und zwar zum 30. Juni 2023 und sodann zum 1. Januar 2024. Die Tarifparteien haben die Lohnuntergrenzen teilweise bereits angehoben.


Vorsichtshalber mal die Zeiten prüfen

Im Rahmen eines 450-€-Minijobs werden derzeit 45,82 Arbeitsstunden auf Mindestlohnbasis abgedeckt. Ab dem 1. Juli sind es nur noch 43,06 Stunden. Bei einem Stundenlohn von 12,00 € brutto ist die derzeitige Grenze bereits bei 37,5 Stunden erreicht. Je nach Verdienst und Stundenanzahl müssen Sie bereits jetzt die vertraglich vereinbarte Stundenanzahl soweit verringern, dass die derzeit geltende Grenze von 450 € brutto durch den Vertrag nicht überschritten wird.


Sonderzahlungen: Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld einrechnen

Jahressonderzahlungen dürfen grundsätzlich auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden, sei es monatlich zu 1/12 oder auch anteilig je Arbeitsstunde1. Wichtig ist dabei, dass die Sonderzahlung, wie das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, ohne Vorbehalt gezahlt wird und bei Tarifbindung der Tarifvertrag nicht entgegensteht.


Ausblick: Geringfügigkeitsgrenze bald 520 € mit Dynamisierung

Die 450-€-Grenze soll noch dieses Jahr auf 520 € brutto pro Monat angehoben werden. Geplant ist, die Grenze dynamisch zu regeln, so dass künftig eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden auf Mindestlohnbasis auch bei Anhebung des Mindestlohns möglich ist.2


Hinweis

Die Information kann und soll eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.
Verfasser RA Kirsten Alexander Ritz, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, im Haus der lohn-ag.de AG, Flugstraße 15, 76532 Baden-Baden, 05.04.22

 

1Vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 135/16
2Vgl. https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/mindestlohnerhoehungsgesetz.html