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Krieg in der Ukraine - Beschäftigung von Geflüchteten

Einreise und Aufenthalt bis 31. August 2022

Aufgrund des Krieges in der Ukraine gelten für Geflüchtete aus der Ukraine vorübergehend Vereinfachungen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland.
Nach der „Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung" benötigen folgende Personengruppen, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten oder in der Ukraine ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, zeitlich befristet für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel:

  • Ausländische Staatsangehörige
  • Ukrainische Staatsangehörige
  • Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
  • In der Ukraine anerkannte Flüchtlinge und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießen

Die Verordnung gilt nach derzeitigem Stand befristet bis zum 31. August 2022.

Aufenthalt ab 1. September 2022 - Antrag rechtzeitig stellen

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung gilt befristet bis 31. August 2022. Für den rechtmäßigen längerfristigen Aufenthalt ist nach derzeitigem Stand ab dem 1. September 2022 ein Aufenthaltstitel erforderlich. Der Titel kann nach der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ohne das Visumverfahren nach der Einreise bei der Ausländerbehörde des Wohn- oder Aufenthaltsortes im Bundesgebiet beantragt werden. Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz muss daher am 31. August 2022 gestellt worden sein.

Die Verordnung regelt nicht, ob die längerfristige Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Bis darüber entschieden ist, wird eine Fiktionsbescheinigung erstellt, die den Aufenthalt vorerst zulässt.

Arbeiten in Deutschland

Um in Deutschland arbeiten zu dürfen, ist neben der Aufenthaltserlaubnis eine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Bis zur endgültigen Erteilung des Aufenthaltstitels soll bereits mit Eingang des Antrags auf vorübergehenden Schutz eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden, die neben dem Aufenthalt auch die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tipp: Achten Sie als Arbeitgeber auf den Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt". Mit diesem Eintrag in den Dokumenten ist das Arbeiten in Deutschland ohne Einschränkungen zulässig.

Steuer-ID, SV-Nummer, Arbeitsrecht, Mindestlohn

Die Steuer-Identifikationsnummer wird grundsätzlich mit der Meldung beim Einwohnermeldeamt vom Bundeszentralamt für Steuern erstellt. Erforderlichenfalls kann diese beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.

Die Sozialversicherungsnummer kann über sv.net oder durch die lohn-ag.de AG als Ihrem Ansprechpartner rund um das Thema Lohnabrechnung beantragt werden.

Für Geflüchtete aus der Ukraine gelten die allgemeinen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. So ist wie bei allen anderen Beschäftigten der gesetzliche bzw. tarifliche Mindestlohn zu beachten.

Besonderheiten gelten bei kurzfristigen Beschäftigungen mit einem Verdienst oberhalb von 450 €, der derzeitigen Geringfügigkeitsgrenze. Eine kurzfristige Beschäftigung ist nur dann beitragsfrei, wenn diese nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Für Geflüchtete ist die Beschäftigung grundsätzlich nicht von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.

Weitergehende Informationen

 

Hinweis

Die Information kann und soll eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr über-nommen werden.

Verfasser

RA Kirsten Alexander Ritz, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, im Haus der lohn-ag.de AG, Flugstraße 15, 76532 Baden-Baden, 03.05.22