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Neues von der Loh-Nag.De Steuerberatungsgesellschaft mbH

Vertreterhaftung nach § 69 AO (Abgabenordnung)

Die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nach § 69 AO für die Steuerschulden seiner GmbH ist ein großes praxisrelevantes Gefahrenpotenzial, wie jüngst wieder eine Entscheidung des BFH zur Haftung für Lohnsteuer belegt hat (BFH, Urteil v. 14.12.2021 - VII R 32/20, NWB ZAAAI-60584).


Verschuldenshaftung

Zwar ist bei der Haftung nach § 69 AO eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung steuerlicher Pflichten, die der Geschäftsführer für seine GmbH wahrnimmt, erforderlich, aber zum einen indiziert der objektive Pflichtverstoß das Verschulden (BFH, Urteil v. 14.12.2021 - VII R 14/19, NWB DAAAI-58209) und zum anderen liegt ein Übernahmeverschulden vor, wenn ein Geschäftsführer ohne entsprechendes Wissen um seine Pflichten seine Funktion ausübt.


Beauftragung eines Steuerberaters

Die Beauftragung eines Steuerberaters stellt den Geschäftsführer zudem nicht generell von der Haftung frei. Er hat diesem vielmehr die notwendigen Informationen zu geben und seine Tätigkeit ebenso zu überwachen; dies gilt insbesondere bei gewichtigen steuerlichen Sachverhalten (BFH, Urteil v. 14.12.2021 - VII R 32/20, NWB ZAAAI-60584).


Tatsächliche Machtverhältnisse unerheblich

Unerheblich ist, ob sich der Geschäftsführer wegen der tatsächlichen Machtverhältnisse in der GmbH nicht durchsetzen konnte (BFH, Beschluss v. 12.5.2009 - VII B 266/08, NWB IAAAD-26978).


Steuerliche Pflichten weit gefasst

Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört, die Steuererklärungen rechtzeitig abzugeben und Steuerschulden zu tilgen. Insoweit muss er auch entsprechende Mittel für die Tilgung demnächst fälliger Steuerforderungen bereitstellen (sog. Mittelvorsorgepflicht; FG München, Urteil v. 23.7.2020 - 14 K 1208/17, NWB HAAAH-57590). Ebenso muss Budget für steuerliche Altschulden, die vor dem Amtsantritt des Geschäftsführers angefallen waren, zur Verfügung gestellt werden (BFH, Beschluss v. 16.2.2006 - VII B 122/05, NWB LAAAB-82040).


Haftungsumfang und -gegenstand

Der Geschäftsführer haftet mit seinem gesamten Vermögen. Gehaftet wird nicht nur für Steuern, sondern auch für steuerliche Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO.


Grundsatz der anteiligen Tilgung

Der Grundsatz der anteiligen Tilgung besagt, dass der Fiskus nur so zu befriedigen ist, wie alle übrigen Gläubiger (FG Münster, Beschluss v. 15.10.2021 - 9 V 2341/21 K, NWB AAAAH-95587); für die Lohnsteuer gilt dies aber nicht (BFH, Urteil v. 14.12.2021 - VII R 32/20, NWB ZAAAI-60584).

Wir beraten Sie gerne zu den steuerlichen Aspekten dieses Themas.
Bitte richten Sie Ihre Fragen hierzu per E-Mail direkt an: info@lohnag.de.

Mit besten Grüßen
Jürgen Theurer
Steuerberater

Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.