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Entgeltgleichheit von Männern und Frauen

Besser verhandelt ist kein Grund für Lohnunterschied

Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2023 – 8 AZR 450/21 – klarstellte bzw. klarstellen musste, hat eine Frau für gleiche oder gleichwertige Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt.

Geklagt hatte eine im Außendienst beschäftigte Vertriebsmitarbeiterin. Sie vertrat die Auffassung, die Arbeitgeberseite müsse ihr ein ebenso hohes Grundentgelt zahlen wie ihrem fast zeitgleich eingestellten männlichen Kollegen, da sie die gleiche Arbeit wie ihr männlicher Kollege verrichte.

Verhandlungsgeschick rechtfertigt Ungleichbehandlung nicht

Der Arbeitgeber rechtfertigte die Ungleichbehandlung mit dem besseren Verhandlungsgeschick. Dass der Arbeitgeber der höheren Lohnforderung des Kollegen nachgab, rechtfertige die unterschiedliche Vergütung jedoch nicht, so das Gericht. Auch bei besserem Verhandlungsgeschick, ist für gleiche oder gleichwertige Arbeit das gleiche Entgelt zu zahlen.

Beachte Beweislast: Vermutung spricht gegen Arbeitgeberseite

Nach der im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelten Vermutungsregel1 wird eine Diskriminierung vermutet, wenn es der klagenden Seite gelingt, Indizien zu beweisen, die eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität vermuten lassen. Die Gegenseite muss hierauf beweisen, dass kein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vorgelegen hat, sondern objektive Gründe die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Gelingt dies nicht, verliert die Arbeitgeberseite den Prozess.

Hinweis

Die Information kann und soll eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.

Verfasser

RA Kirsten Alexander Ritz, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, im Haus der lohn-ag.de AG, Flugstraße 15, 76532 Baden-Baden, 20.03.2023

1 §22 AGG