Aktuelles


Neues von der lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Arbeitszeitgesetz - Elektronische Zeiterfassung soll Pflicht werden

BMAS veröffentlicht Gesetzesentwurf

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte am 18.04.2023 seinen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes. Damit reagierte das Ministerium nicht zuletzt auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.9.2022. Das Gericht hatte festgestellt, dass in Deutschland die Arbeitszeit aufgrund einer Regelung im Arbeitsschutzgesetz zu erfassen ist. Das überraschte im Allgemeinen, da der Gesetzgeber die Erfassung der Arbeitszeit bislang im Arbeitszeitgesetz in § 16 Arbeitszeitgesetz nur für die über 8 Stunden an Werktagen hinausgehende Arbeitszeit ausdrücklich festlegte, im Übrigen aber im Prinzip lediglich für bestimmte Bereiche unter anderem im Mindestlohngesetz und im Arbeitnehmer-Entsendegesetz eine Dokumentationspflicht regelte.

Elektronische Erfassung wird zum Standard

Nach dem Entwurf werden Unternehmern künftig generell verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Neben gebräuchlichen Zeiterfassungsgeräten sollen auch Apps auf einem Mobiltelefon oder die Nutzung herkömmlicher Tabellenkalkulationsprogramme in Betracht kommen.  Tarifverträge sollen regeln dürfen, dass die Aufzeichnungen nichtelektronisch und bis zu sieben Kalendertage später erfolgen.

Anspruch auf Kopie der Arbeitszeitaufzeichnungen

Arbeitnehmer haben künftig einen im Arbeitszeitgesetz verankerten Anspruch auf eine Kopie der Arbeitszeitaufzeichnungen.

Vertrauensarbeitszeit: Arbeitszeit ist zu erfassen

Die Erfassung der Arbeitszeit kann nach dem Entwurf durch den Arbeitnehmer erfolgen. Bei Vertrauensarbeitszeit müssen Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten ab der ersten Minute selbst erfassen. Der Arbeitgeber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden. Der Arbeitgeber bleibt auch im Falle der Aufzeichnung durch den Arbeitnehmer für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich. Arbeitgeber, die bisher im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit auf die Arbeitszeitdokumentation verzichteten, müssen sich auf die geänderte Situation einstellen.

Aufzeichnung der Ausgleichstage

Der Arbeitszeitausgleich der Mehrarbeit über acht Stunden und die Ersatzruhetage für Sonntags- und Feiertagsarbeit sind künftig aufzuzeichnen.

Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht

Ausgenommen von der Aufzeichnungspflicht sind weiterhin unter anderem leitende Angestellte.

Für bestimmte Gruppen sollen die Tarifvertragsparteien Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht regeln dürfen, wenn die Dauer und die Lage der Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann.

Hinweis

Die Information kann und soll eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.

Verfasser

Rechtsanwalt Kirsten Alexander Ritz
lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
im Haus der lohn-ag.de AG
Flugstraße 15
76532 Baden-Baden

Bearbeitungsstand

04/2023