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Ab 1. April 2017 wird der Einsatz von Leiharbeitern riskanter und komplizierter

Am 1. April tritt die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft. Der Einsatz von Leiharbeitern wird mit der Reform riskanter und komplizierter.

Hier einige der wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Die Höchstüberlassungsdauer von Leiharbeitern beträgt ab 1.4.2017 für neue Fremdpersonaleinsätze 18 Monate. Ausnahmen sind möglich.
  • Nach einer Überlassungsdauer von neun Monaten hat der Zeitarbeitnehmer grundsätzlich den Anspruch auf die „gleiche Bezahlung" wie angestellte Mitarbeiter des entleihenden Unternehmens (inkl. Zulagen, Sonderzahlungen, etc.).
  • Die Kennzeichnungs- und Dokumentationspflicht der Zusammenarbeit zwischen Ver- und Entleiher wird verschärft.
  • Zeitarbeiter dürfen nicht mehr als sog. „Streikbrecher" eingesetzt werden.
  • Verstöße können mit Bußgeldern bis € 500.000 geahndet werden.

Wenn Sie Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich am besten gleich an die Anwälte der lohn-ag.de-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Baden-Baden, den 20. März 2017