Beschäftigung von Studierenden aus Drittstaaten
Studierende mit Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates, eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, dürfen in der Bundesrepublik Deutschland ausländerrechtlich uneingeschränkt arbeiten. Studierenden aus Drittstaaten ist die Beschäftigung nur eingeschränkt im Rahmen der 140-Tage-Regel erlaubt.