Urlaub verfällt nicht – zumindest nicht einfach so
Der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt nach dem Bundesurlaubsgesetz, wenn er nicht im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen wird. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr, ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden, so das Bundesurlaubsgesetz weiter.