Doppelte Haushaltsführung - Arbeitgeberlexikon
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs.1 Satz3 Nr.5 EStG, R 9.11 LStR 2015), d.h. er am Ort der ersten Tätigkeitsstätte tatsächlich auch übernachtet.