Basis für Zuschläge für Feiertags- und Nachtarbeit ist mindestens der gesetzliche Mindestlohn - lohn-ag.de AG
Kürzlich hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: Am gesetzlichen Mindestlohn kommt der Arbeitgeber bei Zuschlägen für Feiertags- und Nachtarbeit nicht herum, selbst wenn vertraglich eine niedrigere Vergütung vereinbart wurde. Erfahren Sie die Details und kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen Ihren Betrieb betreffend!