Sonntags Feiertags und Nachtzuschläge - Arbeitgeberlexikon
Soweit der Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag bzw. nachts arbeitet, hat er zunächst Anspruch auf das vereinbarte Arbeitsentgelt. Ob an den Arbeitnehmer zusätzlich Zuschläge für Sonn-und Feiertags-und Nachtarbeit zu zahlen oder stattdessen bzw. zusätzlich noch bezahlte Freitage zu gewähren sind, richtet sich regelmäßig nach einem Tarifvertrag (ggf. mit allgemeinverbindlicher Wirkung), einer Betriebsvereinbarung oder nach einer einzelvertraglichen Regelung.