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Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung typischer Berufskleidung an Arbeitnehmer ist steuerfrei.
Steuerfrei sind zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschl. Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen.
Das Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ermöglicht Arbeitgebern aller Branchen mit seinem Schreiben vom 09.04.2020 ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise zeitlich befristete Beihilfen und Unterstüzungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.
Auslagenersatz ist die Rückerstattung von Beträgen, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber ausgelegt hat. Er ist grundsätzlich kein Arbeitsentgelt und muss zusätzlich gezahlt werden.
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Telefon / Smartphone etc. zur Verfügung, so ist die private Nutzung ein geldwerter Vorteil.
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