Ihre Suche nach Kinder hat folgende Treffer ergeben:
Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen, die Berufstätige für die Betreuung ihrer Kinder selbst tragen z.B. Babysitter, Kindergarten, Kindertagesstätte, Tagesmutter.
Steuerfrei sind zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschl. Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern für Erholungszwecke eine steuerbegünstigte Erholungsbeihilfe gewähren.
Zur steuerlichen Entlastung und Förderung von Familien hat das Bundeskabinett mit dem Entwurf für ein Zweites Familienentlastungsgesetz die Erhöhung des Kindergeldes und des Grundfreibetrags zum 1.1.2021 beschlossen. Lesen Sie im folgenden Artikel, welche Maßnahmen hierfür vorgesehen sind und welche Anpassungen für den weiteren Abbau der kalten Progression vorgesehen sind.
Die Kosten des Mitarbeiters für einen beruflich veranlassten Umzug können vom Arbeitgeber gegen konkreten Nachweis der tatsächlichen Mehraufwendungen ganz oder teilweise steuerfrei vergütet werden (§ 3 Nr. 16 EStG, R 3.14, R 3.16, R 9.9 LStR 2015).
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