Teilzeit - Brückenteilzeit – Abrufarbeit: Was sich ab 1. Januar 2019 ändert - lohn-ag.de AG
Die Änderung des Teilzeit- und Befristungsrechts zum 1. Januar 2019 könnte auch Ihren Betrieb betreffen. Ein Beispiel: Die vermutete Arbeitszeit wird von 10 h auf 20 h wöchentlich angehoben – und macht aus Minijobs, bei denen die Arbeitszeit vertraglich nicht festgelegt ist, versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse! Doch mit unseren Handlungsempfehlungen für sämtliche Änderungen sind Sie auf der sicheren Seite!