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Aktuell berät der Bundestag über den Gesetzesentwurf zur Umsetzung von steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise. Lesen Sie im folgenden Artikel welche Maßnahmen im Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt werden sollen und welche Fristen bei der Anwendung zu beachten sind.
Die Corona-Krise hat die Kunden der lohn-ag.de AG alarmiert. Branchenübergreifend werden Notfallpläne erarbeitet, um auf die z.T. dramatischen Umsatzrückgänge zu reagieren.
Der BFH schafft mit seinen Urteilen v. 18.5.2021 in den Verfahren I R 4/17 und I R 62/17 praxisrelevante Klarstellungen zur Ermittlung fremdüblicher Zinssätze im Konzern.
Auf Grund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes zeitlich begrenzt vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge als Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro im gesamten Zeitraum gewähren.
Nach einer Veröffentlichung des Bundesministeriums der Finanzen können Arbeitgeber aller Branchen ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise zeitlich befristete Beihilfen und Unterstüzungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.
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