Hammer-Urteil des Bundesarbeitsgerichts: bei einem staatlich angeordneten Lockdown wegen Corona entfällt für den Arbeitgeber die Vergütungspflicht - lohn-ag.de
Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen Lockdowns zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.