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Abfindung

Eine Abfindung ist eine Entschädigungszahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für den mit dem Verlust des Arbeitsplatzes entgehenden Verdienst und dem damit einhergehenden sozialen Besitzstand.

Einen allgemeinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Die Höhe der Abfindung ist grundsätzlich Verhandlungssache. In der Praxis weit verbreitet, ist die Orientierung an § 1a KSchG, wonach die Abfindung ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung beträgt.

Abfindungen werden häufig im Rahmen von Sozialplänen gezahlt, um Kündigungsklagen durch den Arbeitnehmer zu verhindern bzw. mit der Kündigung einhergehende Nachteile abzumildern.

Bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Kündigung durch den Arbeitgeber, steigen damit die Chancen für eine Abfindung für den Arbeitnehmer.

Ein Abfindungsanspruch besteht allerdings als Ausnahme bei betriebsbedingter Kündigung unter Verzicht des Arbeitnehmers auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Hier wir dem Arbeitnehmer für den Fall, dass keine Klage erhoben wird, in der schriftlichen Kündigungserklärung eine Abfindung zugesagt.

Arbeitnehmer haben auch nach Erhalt einer Abfindung Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Abfindung kann jedoch zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist führen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber beendet wurde. In dem Fall entsteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit dem Zeitpunkt, zu dem bei ordentlicher Kündigung das Arbeitsverhältnis geendet hätte.

Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und leistet der Arbeitgeber die geschuldete Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht, so gewährt die Arbeitsagentur auch für diese Zeit Arbeitslosengeld. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der Abfindung gegen den Arbeitgeber geht in diesem Falle auf die Arbeitsagentur bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

Gesetzesgrundlagen

§ 1a KSchG§ 9 KSchG§ 10 KSchG§ 14 KSchG

§ 158 SGB III§ 115 SGB X

§ 2 EStG§ 9 EStG§ 24 EStG§ 34 EStG

Steuerliche Behandlung

Die Abfindung ist lohnsteuerpflichtiges Einkommen.

Sie ist nach der sogenannten Fünftel-Regelung steuerlich begünstigt.

Abfindung in der Sozialversicherung

Auf eine Abfindung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, d.h. es sind keine Beiträge zur Kranken, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu leisten.

Abfindungen, die nach einer Änderungskündigung oder einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind dagegen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Eine Abfindung hat auch dann Entgeltfunktion, wenn damit beitragspflichtige Zahlungsansprüche abgegolten werden, wie z.B. Überstunden, Urlaubsabgeltung, sonstige geldwerte Ansprüche etc..

Wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet wurde unterstellt die Sozialversicherung, dass eine gezahlte Abfindung Entgeltfunktion hat.

Abfindungen an freiwillig gesetzlich Versicherte zählen zum versicherungspflichtigen Einkommen und erhöhen die Beitragslast in der Kranken- und Pflegeversicherung.


Arbeitgeberlexikon

Fragen zum Begriff

"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Professionelle Beratung im Arbeitsrecht erhalten Sie bei delohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH."

Stand 07/2023

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