120-Tage-Regelung durch 140-Tage-Regelung abgelöst
Studierende mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums nach § 16b Aufenthaltsgesetz erhalten haben, dürfen pro Kalenderjahr bis zu 140 volle Tage oder 280 halbe Tage in Deutschland arbeiten. Für studentische Nebentätigkeiten, wie z. B. Hilfstätigkeiten an Hochschulen, gelten diese Beschränkungen nicht.
Die frühere 120-Tage-Regelung wurde mit Wirkung ab 01.03.2024 durch die 140-Tage-Regelung ersetzt.
Die Erlaubnis ist im Aufenthaltstitel vermerkt.
Zu berücksichtigen ist nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ohne Pausen. Urlaub und Entgeltfortzahlungszeiten gelten hier nicht als Arbeitszeit.
Wer mehr als 140 volle / 280 halbe Tage arbeiten will, benötigt die Zustimmung der Ausländerbehörde. Studierende arbeiten regelmäßig nicht in Vollzeit, da das Studium im Vordergrund steht.
Die Teilzeitbeschäftigungen werden jeweils in der günstigsten Weise angerechnet.
Arbeitstagekonto
Die Arbeitstage werden in ein Arbeitstagekonto eingestellt:
- halber Arbeitstag: bis 4 Stunden Arbeitszeit
- voller Arbeitstag: mehr als 4 Stunden Arbeitszeit.
Als Alternative werden unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit pro Kalenderwoche nur 2,5 Arbeitstage angerechnet:
- während der Vorlesungszeit: bei Beschäftigung bis 20 Arbeitsstunden je Kalenderwoche.
Arbeitet der Studierende während der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden, kann in der betreffenden Kalenderwoche eine Wertung mit 2,5 Tagen nicht erfolgen. - außerhalb der Vorlesungszeit: uneingeschränkt, auch bei mehr als 20 Arbeitsstunden je Kalenderwoche.
Die Dauer der Vorlesungszeit ist auf der Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule vermerkt.
Verfasser
Rechtsanwalt Kirsten Alexander Ritz
lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
im Haus der lohn-ag.de AG, Flugstraße 15, 76532 Baden-Baden
Veröffentlicht am 20.06.2024
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