Aktuelles
Neues von der lohn-ag.de AG
Cannabis Legalisierung
Kiffen teilweise erlaubt. Was sollten Arbeitgeber beachten?
Erwachsene dürfen seit 1. April 2024 im Rahmen des Konsum-Cannabisgesetz offiziell Cannabis konsumieren, auch ohne Rezept. Für Jugendliche unter 18 Jahren bleibt Cannabis weiterhin verboten.
Die Bundesregierung hat eine FAQ zur Legalisierung von Cannabis unter anderem mit Erläuterungen Abgabemengen, Anbauvereinigungen und zu Kinderspielplätzen, Schulen und anderen Einrichtungen einzuhaltenden Abständen online gestellt.
Folgende Punkte zum Arbeitsschutz sollten Arbeitgeber beachten.
Nichtraucherschutz
Der Arbeitgeber hat nach der Arbeitsstättenverordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauch und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen.
Unfallverhütung: Alkohol Drogen, andere berauschende Mittel
Der Arbeitgeber ist nach den Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet, geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen aufzustellen, damit Versicherte Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen auch handeln können. Hierzu müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen. Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit dieser Arbeit nicht beschäftigt werden.
Bereits der bloße Konsum spricht unabhängig von der Menge bzw. dem THC Gehalt im Blut für eine Gefährdungslage im Betrieb. Nach § 15 Absatz 2 DGUV dürfen sich Versicherte durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Der Konsum von Alkohol lässt, wie der Konsum von Drogen oder anderen berauschenden Mitteln, in der Regel eine Gefährdung vermuten. Drogen sind insbesondere Haschisch, Marihuana, Ecstasy, Kokain, Heroin, Speed, Crack, LSD und die so genannten Schnüffelstoffe, siehe auch Liste der berauschenden Mittel und Substanzen der Anlage zu §24a Straßenverkehrsgesetz.
Betriebliche Regelungen anpassen
Die betrieblichen Gefährdungsbeurteilungen und Sicherheitsunterweisungen sind zu aktualisieren. Es sollten klare Regeln hinsichtlich des Konsums von Cannabis aufgestellt werden. Hierzu können vorhandene Regelungen über den Konsum von Alkohol und andere Drogen klarstellend erweitert werden. Mit Hinblick auf die Unfallverhütungsvorschriften kann der Konsum von Cannabis auf dem Betriebsgelände untersagt werden.
Freizeit ist grundsätzlich Privatsache
Der Konsum in der Freizeit ist Privatsache und geht den Arbeitgeber zumindest arbeitsrechtlich nichts an, solange das außerdienstliche Verhalten in keinem Bezug zum Arbeitgeber steht, etwa weil im Anzug mit Firmenemblem gekifft wird.
Selbstverständlich darf der Arbeitnehmer durch sein Verhalten in der Freizeit seine Leistungsfähigkeit nicht so nachhaltig einschränken, dass er seinen Arbeitsvertrag nicht erfüllen kann, oder sich oder andere bei der Arbeit gefährdet.
Verfasser
RA Kirsten Alexander Ritz, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, im Haus der lohn-ag.de AG, Flugstraße 15, 76532 Baden-Baden, 16.04.2024