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Lohnabrechnung per App

Lohnabrechnungen können nach § 108 Gewerbeordnung in Textform elektronisch erteilt werden. Lohnscheine können mit Zustimmung des Arbeitnehmers zum Beispiel auf einer Mitarbeiter-App zum Abruf zur Verfügung gestellt werden.

Wichtig: Der Arbeitnehmer muss damit einverstanden sein, die Abrechnung online abzurufen, andernfalls gilt diese nicht als „erteilt“.

Die bloße Bereitstellung im elektronische Postfach ohne Einverständnis genügt für die Erteilung der Lohabrechnung nicht.

Für das wirksame Einverständnis genügt regelmäßig, dass der Arbeitnehmer „zuvor ausdrücklich oder konkludent zu erkennen gegeben hat, dass er mit der elektronischen Übermittlung einverstanden ist“, vgl. LAG Hamm 23.09.2021, 2 Sa 179/21.

Relevant ist das rechtlich wirksame Erteilen der Lohnabrechnung etwa für den Beginn von Ausschlussfristen, welche regelmäßig erst mit erteilter Lohnabrechnung zu laufen beginnen.

Erteilt der Arbeitnehmer sein Einverständnis nicht, muss er nicht damit rechnen, dass ihm Entgeltabrechnungen auf digitalem Weg übermittelt werden.

Verfasser
Rechtsanwalt Kirsten Alexander Ritz
lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Haus der lohn-ag.de AG
Flugstraße 15, 76532 Baden-Baden