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Dienstwagen zur privaten Nutzung
Wert des Sachbezugs

Der zwecks Lohnversteuerung anzusetzende geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Fahrzeugs zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß 0,03 %-Regelung ist bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens nicht einzubeziehen.

Wird ein Dienstwagen zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer überlassen, handelt es sich regelmäßig um eine Gegenleistung für die zu leistende Arbeit. Der bei der Lohnabrechnung anzusetzende Wert dieses Sachbezugs beträgt grundsätzlich 1% des Bruttolistenpreises des PKW zzgl. Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung.

Der Wert der vereinbarten Sachbezüge darf gemäß § 107 Abs. 2 Satz 5 Alt. 1 GewO die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Der darüberhinausgehende, unpfändbare, Betrag muss ausgezahlt werden.

Um den pfändbaren Teil des Einkommens zu ermitteln, sind Geld- und Sachleistungen nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zusammenzurechnen.

Nicht einzubeziehen ist der je Entfernungskilometer lediglich für die Lohnversteuerung regelmäßig mit 0,03% des Listenpreises je Entfernungskilometer anzusetzende geldwerte Vorteil für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte.

Sachverhalt

Der verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger erhielt im Laufe des Arbeitsverhältnisses anstelle einer Entgelterhöhung einen Dienstwagen zur auch privaten Nutzung. Die Entgeltabrechnungen des Klägers weisen neben dem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 4.285,00 €, geldwerte Vorteile für die PKW-Nutzung über 445,00 € und die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (56 km) in Höhe von 747,60 € aus.

Aus der Summe dieser drei Beträge errechnete der Arbeitgeber nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung das Nettoentgelt und nach weiterem Abzug der beiden geldwerten Vorteile den Auszahlungsbetrag.

Der Arbeitnehmer machte geltend, bei Zahlung der Vergütung, die neben Geld auch den Sachbezug der Privatnutzungsmöglichkeit des PKW umfasse, seien die Pfändungsgrenzen, die sich aus drei Unterhaltspflichten ergäben, nicht beachtet worden und verlangte Vergütungsdifferenzen im Nettoentgelt iHv 29.639,14 Euro für die Zeit von Januar 2017 bis April 2020.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts - Urteil vom 31. Mai 2023 – 5 AZR 273/22

Zur Berechnung des pfändbaren Einkommens sind nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. Zu Naturalleistungen gehört die Überlassung eines dienstlichen PKW zur privaten Nutzung. Der Wert beträgt 1 % des Listenpreises. Keine Naturalleistung iSd. vollstreckungsrechtlichen Bestimmung ist hingegen der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG anzusetzende geldwerte Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer. Es handelt sich hierbei nicht um einen Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, sondern um einen steuerrechtlich relevanten Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug. Dieser ist bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO nicht einzubeziehen.

Von dem hiernach anzusetzenden Betrag sind gem. § 850e Nr. 1 ZPO Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Aus dem so ermittelten pfändbaren Einkommen sind sodann die Pfändungsgrenzen zu ermitteln.


Verfasser

Rechtsanwalt Kirsten Alexander Ritz
lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Haus der lohn-ag.de AG,
Flugstraße 15, 76532 Baden-Baden