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Steuertipp

Die steuerliche Gestaltung der privaten Nachfolge

In der Praxis wird die Bedeutung des Steuer- und Erbrechts für den Erhalt und die nachhaltige Entwicklung des Vermögens vermehrt gesehen und viele Mandanten möchten das Thema Nachfolge angehen. Es wird aber leider auch noch viel zu oft versäumt, bereits zu Lebzeiten Nachfolgemaßnahmen aufzusetzen, sodass die Erben dann ggf. erhebliche Steuerlasten zu tragen haben, Familienvermögen „versilbern“ müssen, um die Steuern und Kosten zu decken, oder das Vermögen an Personen fällt, die gar nicht erben.

Effektive Gestaltungsmöglichkeiten für die private Nachfolge

Bei der Entwicklung optimaler Nachfolgekonzepte sind neben den Wünschen des Mandanten auch die rechtlichen Vorgaben des BGB und vor allem die steuerlichen Aspekte im Blick zu behalten. Das ErbStG normiert ein komplexes Besteuerungssystem, enthält für lebzeitige Übertragungen und Erbfälle aber auch zahlreiche Vergünstigungen, Freibeträge und Steuerbefreiungen, die sich die Beteiligten zu Nutze machen können.

Klassischerweise werden bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte im Wege der Schenkung übertragen. Die Zuwendungen lassen sich häufig steueroptimiert ausgestalten. Zu denken ist dabei insbesondere an das Ausschöpfen der gesetzlichen Freibeträge alle zehn Jahre, an das Optimieren der anzuwendenden Steuersätze, die Steuerbefreiungen gem. § 13 Abs. 1 ErbStG (z. B. für das Familienheim, Kunstgegenstände) sowie die Steuerbegünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (gilt auch für Immobilien in Drittländern). Ebenso kann die Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker, die Ausgestaltung der Übertragung als mittelbare Schenkung oder unter Nießbrauchsvorbehalt (z. B. bei Grundstücken) zu einer Steueroptimierung führen. In Auslandsfällen sind Besonderheiten zu beachten (z. B. DBA, Kürzung der Freibeträge).

Ein sog. Güterstandswechsel kann Ehegatten bereits zu Lebzeiten eine Teilhabe am erwirtschafteten Vermögen ermöglichen. Hat ein Ehegatte während der Ehezeit höhere Vermögenszuwächse erzielt, dürfen diese mit Beendigung des Güterstands über den sog. Zugewinnausgleich steuerfrei ausgeglichen werden (§ 5 Abs. 1 und 2 ErbStG).

Stiftungslösungen und Zuwendungen an wohltätige Einrichtungen (Spendenabzug gem. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG) können ebenfalls in ein Nachfolgekonzept integriert werden. Neben Spenden zu Lebzeiten an gemeinnützige Einrichtungen sind auch Erbeinsetzungen im Testament bzw. Vermächtnisse möglich. Bei größeren Vermögen ist die Errichtung einer Stiftung z. B. als Familien- oder gemeinnützige Stiftung denkbar.

Private Nachfolgekonzepte enthalten typischerweise auch erbrechtliche Maßnahmen wie die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags (etwa mit Verfügungen zur Erbeinsetzung, zu Vermächtnissen und Auflagen, zur Testamentsvollstreckung). Neben etwaigen Pflichtteilsansprüchen sind die steuerlichen Folgen zu berücksichtigen.

Mögliche Gestaltungsmittel nach dem Erbfall

Liegt ein unwirksames Testament vor oder ergibt sich eine besonders hohe Steuerbelastung, kann auch nach dem Erbfall noch in gewissen Grenzen „nachjustiert“ werden (z. B. im Wege einer Ausschlagung, der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen). Zu beachten ist allerdings, dass hiermit nach dem Erbfall nicht allzu lange gewartet wird, sondern die Hinterbliebenen diese Themen zeitnah angehen.

Fundstelle(n):

Wir beraten Sie gerne zu den steuerlichen Aspekten dieses Themas. Bitte richten Sie Ihre Fragen hierzu per E-Mail direkt an: info@lohn-ag.de.

Mit besten Grüßen

Jürgen Theurer

Steuerberater

Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.

Veröffentlicht am 22.10.2024


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