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Rechtsnews

Kündigung per Einwurf-Einschreiben Auslieferungsbeleg als Zugangsnachweis

Wer ein Arbeitsverhältnis kündigt, muss den Zugang der schriftlichen Kündigung beim Empfänger beweisen können. Wie kann der Zugang einer Kündigung nachgewiesen werden, wenn die Übergabe nicht persönlich vor Zeugen erfolgt?

Zustellung per Bote

Der Einwurf in den Hausbriefkasten durch einen Boten gilt als sichere Methode. Der Bote kann als Zeuge benannt werden. Dabei kann der Bote nie der Absender selbst sein. Erforderlich ist, dass auch der Inhalt des Umschlags bezeugt werden kann. Auch sollte der Vorgang des Einwurfs bildlich dokumentiert werden. Entscheidend ist der Zugang in den Machtbereich des Empfängers. Ob der Empfänger zu Hause ist, spielt keine Rolle.

Zustellung per Einwurf-Einschreiben mit Auslieferungsbeleg

Erfolgt die Zustellung per Einwurf-Einschrieben, kann der Sendungsstatus bei der Post angefordert werden. Dieser beinhaltet Datum und Uhrzeit, an welchem der Umschlag in den Empfängerbriefkasten eingeworfen worden sein soll. Als Anscheinsbeweis genügt der Sendungsstatus allerdings nicht. Der Sendungsstatus beinhaltet weder den Namen des Zustellers, noch die Unterschrift des Zustellers, mit der dieser beurkundet, die Sendung eingeworfen zu haben.

Hierfür gibt es eine Lösung: Der Auslieferungsbeleg genügt als Anscheinsbeweis (LAG Baden-Württemberg Urteil vom 17.09.2020, 3 Sa 38/19). Diesen kann bei der Post beantragt werden. Er enthält einen Ausdruck des Auslieferungsbelegs, auf dem Datum und Ort des Einwurfs sowie das Namenszeichen des Mitarbeiters der Post festgehalten sind. Sollte kein Auslieferungsbeleg mit Unterschrift des Zustellers verfügbar sein, kann versucht werden, den Zusteller als Zeugen zu benennen.

Zustellung per Übergabe-Einschreiben?

 Abzuraten ist von einer Zustellung per Übergabe-Einschreiben per Empfangsbekenntnis. Wird der Empfänger nicht angetroffen, wird das Schreiben für einige Tage bei der Post gelagert und anschließend an den Absender zurückgeschickt.

Zustellung per Gerichtsvollzieher

Eine weitere Möglichkeit der Zustellung ist die förmliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher beim zuständigen Amtsgericht des Empfängers. Den zuständigen Gerichtsvollzieher nennt Ihnen die Gerichtsvollzieher-Verteilstelle. Dort kann vorab auch nachgefragt werden, bis wann mit der Zustellung gerechnet werden kann.

Verfasser

Rechtsanwalt Kirsten Alexander Ritz,

lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Haus der lohn-ag.de AG

Flugstraße 15, 76532 Baden-Baden

Veröffentlicht am 13.08.2024


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