Die bloße Bereitstellung im elektronische Postfach ohne Einverständnis genügt für die Erteilung der Lohabrechnung nicht.
Für das wirksame Einverständnis genügt regelmäßig, dass der Arbeitnehmer „zuvor ausdrücklich oder konkludent zu erkennen gegeben hat, dass er mit der elektronischen Übermittlung einverstanden ist“, vgl. LAG Hamm 23.09.2021, 2 Sa 179/21.
Relevant ist das rechtlich wirksame Erteilen der Lohnabrechnung etwa für den Beginn von Ausschlussfristen, welche regelmäßig erst mit erteilter Lohnabrechnung zu laufen beginnen.
Erteilt der Arbeitnehmer sein Einverständnis nicht, muss er nicht damit rechnen, dass ihm Entgeltabrechnungen auf digitalem Weg übermittelt werden.
Verfasser
Rechtsanwalt Kirsten Alexander Ritz
lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Haus der lohn-ag.de AG
Flugstraße 15, 76532 Baden-Baden
Veröffentlicht am 24.09.2024
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