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Rechtsnews

Probezeit im befristeten Vertrag darf nicht zu lang sein

Drum prüfe wer sich befristet nur zur Probe bindet

Ein befristeter Arbeitsvertrag darf vorzeitig ordentlich gekündigt werden, wenn dies vereinbart ist. Auch eine Probezeit darf vereinbart werden.

Zu lang darf die Probezeit im befristeten Vertrag nicht sein.

Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

Wird dies nicht beachtet, ist die Probezeit nicht wirksam und es gelten vom ersten Tag an die regulären Kündigungsfristen.

Hälfte der Befristungsdauer

Welches Verhältnis von Dauer und Art angemessen ist, ist im Gesetz nicht geregelt Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - 18.10.2023, 3 Sa 81/23, Revision anhängig - ist eine Probezeit, die die Hälfte der Befristungsdauer umfasst, grundsätzlich angemessen.

Höhere Qualifikationsanforderung rechtfertigt längere Probezeit

Eine längere Probezeit ist je nach Art der konkreten Tätigkeit bei höherer Qualifikationsanforderung zulässig, so etwa bei den Tätigkeiten eines KfZ-Meisters. Dann dürfe die Probezeit auch länger dauern.

Probezeitbefristung mit anschließender Dauerbeschäftigung

Eine generelle Ausnahme besteht bei einer Probezeitbefristung mit anschließender Dauerbeschäftigung. Ist im Arbeitsvertrag konkret geregelt, dass nach Ablauf der Probezeitbefristung das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgeführt werden soll, ist es nach Ansicht der Richter immer zulässig, den gesetzlichen Rahmen für eine Probezeitvereinbarung von 6 Monaten voll auszuschöpfen.

Verfasser

Rechtsanwalt Kirsten Alexander Ritz 

lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Haus der lohn-ag.de AG

Flugstraße 15, 76532 Baden-Baden

1 Vgl. § 15 Absatz 3 TzBfG

2 Vgl. § 622 Absatz 3 BGB 

Veröffentlicht am 15.07.2024

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