Hälfte der Befristungsdauer
Welches Verhältnis von Dauer und Art angemessen ist, ist im Gesetz nicht geregelt Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - 18.10.2023, 3 Sa 81/23, Revision anhängig - ist eine Probezeit, die die Hälfte der Befristungsdauer umfasst, grundsätzlich angemessen.
Höhere Qualifikationsanforderung rechtfertigt längere Probezeit
Eine längere Probezeit ist je nach Art der konkreten Tätigkeit bei höherer Qualifikationsanforderung zulässig, so etwa bei den Tätigkeiten eines KfZ-Meisters. Dann dürfe die Probezeit auch länger dauern.
Probezeitbefristung mit anschließender Dauerbeschäftigung
Eine generelle Ausnahme besteht bei einer Probezeitbefristung mit anschließender Dauerbeschäftigung. Ist im Arbeitsvertrag konkret geregelt, dass nach Ablauf der Probezeitbefristung das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgeführt werden soll, ist es nach Ansicht der Richter immer zulässig, den gesetzlichen Rahmen für eine Probezeitvereinbarung von 6 Monaten voll auszuschöpfen.
Verfasser
Rechtsanwalt Kirsten Alexander Ritz
lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Haus der lohn-ag.de AG
Flugstraße 15, 76532 Baden-Baden
1 Vgl. § 15 Absatz 3 TzBfG
2 Vgl. § 622 Absatz 3 BGB
Veröffentlicht am 15.07.2024
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