Kindergartenzuschuss
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährte Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei. Es ist gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Vergleichbar sind auch z. B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen sowie Vorschulen und Vorklassen zur spielerischen Vorbereitung auf die Grundschule. Eine Betreuung im Haushalt der Eltern ist dabei nicht zulässig.
Der Arbeitgeber kann den Zuschuss an seine Arbeitnehmer oder an die Betreuungseinrichtung direkt bezahlen. Der Nachweis über die Kindergartenbeiträge wird im Original als Beleg im Lohnkonto aufbewahrt.
Benzin- und Warengutschein
Eine weitere Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmern steuerfreie Leistungen zukommen zu lassen sind Benzin- und Warengutscheine. Diese können als Sachbezug innerhalb der Freigrenze von 50 € inklusive Umsatzsteuer sowohl über Festlegung eines Höchstbetrages als auch mit einer Literangabe ausgestellt werden.
Wird die 50 €-Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, so wird der Sachbezug vollumfänglich steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
Veröffentlicht am 23.05.2024
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