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Neues von der lohn-ag.de AG

Jugendliche Ferienjobber

Beschäftigung von Schülern unter 18 in den Ferien. Ein Spickzettel.

Grundsätzlich erst ab 15 Jahren!

Das Mindestalter für die Beschäftigung von Jugendlichen beträgt nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz 15 Jahre. Jüngere dürfen zwar ab 14 Jahren beschäftigt werden, allerdings nach der Kinderarbeitsschutzverordnung nur mit dem Austragen von Zeitungen und Prospekten oder im privaten Bereich etwa Versorgung von Haustieren. Die Arbeit muss leicht und geeignet sein.

Vollzeitschulpflichtig? Max. 4 Wochen Arbeit im Kalenderjahr. Nur in den Ferien!

Während der Ferien dürfen vollzeitschulpflichtige Schüler zwischen 15 und 18 Jahren arbeiten, jedoch höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Ist die Vollzeitschulpflicht von i.d.R. 9 oder 10 Schulbesuchsjahren erfüllt, gilt das „4-Wochen-Limit“ nicht mehr.

Jugendliche machen längere Pausen
  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Nach 8 Stunden ist Schluss!

Die Arbeitszeit darf max. 8 Stunden täglich und max. 40 Stunden wöchentlich an 5 Tagen betragen; Überstunden dürfen nur 30 Minuten betragen.

Nach Arbeitsende 12 Stunden Freizeit

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.

Keine Nachtarbeit. Keine Wochenendarbeit.

Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
Ausnahmen! z.B. Gastronomie: Beschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahre bis 22 Uhr erlaubt
An Wochenenden dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen! z.B. Gastronomie; auch dann 2 Samstage im Monat, jeder zweite Sonntag frei.

Eltern nicht vergessen!

Die Eltern müssen mit der Beschäftigung des Vollzeitschulpflichtigen einverstanden sein. Die Eltern unterschreiben den Vertrag am besten mit.

Kein Mindestlohn für jugendliche Schüler.

Bei Kindern und Jugendlichen ohne abgeschlossene Berufsausbildung darf der gesetzliche Mindestlohn unterschritten werden. Dies gilt nicht, falls ein höherer Tariflohn zu beachten ist.

Kurzfristige Beschäftigung für Ferienjobber

Wer nicht länger als 70 Tage oder drei Monate im Jahr arbeitet, bleibt unabhängig von der Vergütungshöhe sozialversicherungsfrei.

Verfasser Kirsten Alexander Ritz, Rechtsanwalt, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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