Aktuelles


Neues von der lohn-ag.de AG

Neues Jahr – Neue Gesetze – Was kommt 2019 auf uns zu?

Janus war der römische Gott des Anfangs und des Endes. Er hatte ein Doppelgesicht und konnte mit einem vorwärts und mit dem anderen rückwärts blicken. Janus ist der Namensgeber des Monats Januar. Im Januar ist traditionell die Zeit für Rückblick und Ausblick.

2018 hat uns viele Neuerungen gebracht. Insbesondere die Einführung der DSGVO hat in allen Unternehmen für viel Arbeit gesorgt. Neue Strukturen wurden geschaffen und neue Prozesse wurden implementiert. Seien es Themen wie datenschutzkonforme Kommunikation, betriebliche Fotoaufnahmen, Mitarbeiterinformation über Datenspeicherung, Hinweise und Einwilligungen bei Bewerberunterlagen bis hin zur Anpassung des Internetauftritts. Überall hatte die EU-DSGVO sich bemerkbar gemacht.

Und 2019? Wie alle Jahre wieder, sind mit dem Januar viele neue Gesetzesänderungen verbunden.

Sicher sind Ihnen bereits aufgrund von Pressemeldungen und Newslettern einige Gesetzesänderungen bekannt. Kennen Sie auch schon die neuen Incentives, die Sie in Ihrem Entlohnungskonzept für Ihre Mitarbeiter einarbeiten können? Die in der Personalverwaltung wichtigen, neuen Regelungen will ich Ihnen heute komprimiert und übersichtlich aufzeigen:

 

Mindestlohnerhöhung – wichtig!

Zum 01.01.2019 wird der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro auf 9,19 Euro steigen - zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro brutto je Zeitstunde. Durch den Beschluss steigt der gesetzliche Mindestlohn damit bis 2020 um fast 5,8 %.

 

Steuerfreies Jobticket – neues Incentive!

Zusätzlich zum Lohn kann der Arbeitgeber den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fördern. Übernimmt er zum Beispiel die Kosten für das Jobticket, dann fällt ab 2019 auf diese Arbeitgeberleistung keine Steuer an. Auch der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung eines Jobtickets ergibt, ist ab sofort steuerfrei – das gilt jedoch nur für den öffentlichen Personennahverkehr, nicht für Taxifahrten oder Flüge. Der steuerfreie Vorteil wird allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet.

 

Dienstfahrräder künftig steuerfrei – neues Incentive!

Dienstfahrräder können ab sofort steuerfrei genutzt werden. Bis Ende 2018 mussten Arbeitnehmer 1 % des Bruttolistenpreises für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber und die damit verbundene private Nutzung des Dienstfahrrads als geldwerten Vorteil versteuern. Dies ist nicht mehr nötig.

 

Steuervorteile für privat genutzte E-Dienstwagen – neues Incentive!

Anstatt 1 % wird ab sofort nur noch 0,5 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil für die private Nutzung eines E- oder Hybrid-Dienstwagen versteuert. Die Regelung gilt für E- oder Hybrid-Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden.

 

Drittes Geschlecht

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 2017 wird es ab Januar 2019 für Intersexuelle ein drittes Geschlecht im Personenstandsregister geben: Neben „männlich“ und „weiblich“ kann dort dann auch „divers“ stehen. Für Arbeitgeber ist das vor allem im Hinblick auf Stellenanzeigen relevant. Wer etwa einen Ingenieur sucht, muss künftig einen „Ingenieur (m/w/d)“ inserieren – das „d“ steht für divers. Wer dagegen verstößt, dem könnte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eine Strafe wegen Diskriminierung drohen.

 

Niedrigerer Beitrag in der Arbeitslosenversicherung

Seit dem 01.01.2019 wurde der Beitrag in der Arbeitslosenversicherung von 3 % auf 2,5 % des Bruttoeinkommens gesenkt.

 

Paritätische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung

Ebenso wird auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nun zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen.

 

Höherer Beitrag zur Pflegeversicherung

Die Beiträge in der gesetzlichen Pflegeversicherung werden jedoch zeitgleich um 0,5 % angehoben. Somit kommt es zu einer deutlichen Anhebung des Beitragssatzes von derzeit 2,55 % auf 3,05 % des Bruttoeinkommens. Für Kinderlose steigt der Beitrag von 2,80 % auf 3,30 %. Dieser ist von allen kinderlosen Versicherten ab dem vollendeten 23. Lebensjahr zu zahlen. Ausgenommen sind kinderlose Versicherte, die vor dem 01.01.1940 (also Geburtsjahrgänge bis 1939) geboren sind. Mit Ausnahme des Kinderlosenzuschlags von 0,25 % werden bei Arbeitnehmern die Pflegeversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte auch vom Arbeitgeber mitgetragen. Allerdings müssen z. B. Rentner oder Selbständige die Beiträge zur Pflegeversicherung alleine tragen.

 

Mindestbeitrag für die Krankenkasse sinkt für Selbstständige

Hauptberuflich Selbstständige zahlen ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bis Ende 2018 waren das monatlich 4.425 Euro, seit dem 1. Januar 2019 ist die Bemessungsgrenze jedoch auf 4.537,50 Euro gestiegen. Werden geringere Einkünfte nachgewiesen, so berechnen sich die Beiträge daraus, mindestens jedoch aus 2.283,75 Euro monatlich. Diese Mindestbeitragsbemessungsgrundlage wurde zum 1. Januar 2019 halbiert. Damit berechnet sich der Mindestbeitrag aus nur noch 1.141,88 Euro monatlich. Dafür entfallen allerdings Sonderregelungen für Härtefälle und Existenzgründer. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor – etwa ein von der Arbeitsagentur gezahlter Gründungszuschuss –, so entrichteten diese Personen ihre Beiträge bis zum Jahreswechsel auf der Grundlage eines Monatseinkommens von 1.522,50 Euro.

 

Kurzfristige Beschäftigung: Befristung wurde aufgehoben

Die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung wurden mit der Einführung des Mindestlohns 2015 zunächst befristet bis Ende 2018. Aufgrund des Qualifizierungschancengesetz ab Januar 2019 gelten nun dauerhaft drei Monate beziehungsweise 70 Tage als Grenze für alle Personen in kurzfristigen Beschäftigungen.

 

Änderungen bei Midijobs

Ab dem 1. Juli 2019 können Midijobber statt bisher maximal 850 Euro dann bis zu 1300 Euro verdienen und müssen dafür nur reduzierte Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Durch die Rentenreform erwerben sie dennoch volle Rentenansprüche. Grund dafür ist, dass die so genannte Gleitzone für die Sozialversicherungsbeiträge dann zum „Übergangsbereich“ wird. Der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert und ist in Höhe des halben Beitragssatzes zu zahlen. Für Arbeitgeber ändert sich nur, dass sie künftig das erzielte und das beitragspflichtige Entgelt an die Rentenversicherung melden müssen.

 

Teilzeit- und Befristungsgesetz

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz wird um die Brückenteilzeit erweitert. Damit erhalten Arbeitnehmer das Recht auf eine befristete Teilzeit von min. 1 Jahr und max. 5 Jahren (Brückenteilzeit). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt. Beschäftigt er bis zu 200 Arbeitnehmer, so sind pro 15 Arbeitnehmer eine Brückenteilzeit zu ermöglichen (Zumutbarkeitsgrenze). Ab 201 Mitarbeiter ist der Anspruch ohne Zumutbarkeitsgrenze umzusetzen. Abweichungen in Tarifverträgen sind möglich und zulässig.

Haben Sie noch Arbeitsverträge, in denen die Arbeitszeit auf Abruf vereinbart ist? Wenn ja, dann gelten nun 20 statt wie bisher 10 Stunden in der Woche als vereinbart. Achtung: Ist eine Mindestarbeitszeit vereinbart, dürfen Sie max. 25 % mehr abrufen, bei einer Höchstarbeitszeit maximal 20 % weniger.

Arbeitgeber, die einen freien Arbeitsplatz besetzen wollen, müssen ab 2019 einen Teilzeitmitarbeiter, der seine Arbeitszeit verlängern will, bei der Auswahl bevorzugt berücksichtigen. Lehnt der Arbeitgeber dies ab, so muss dieser das Fehlen des Arbeitsplatzes bzw. das Fehlen der Eignung des Teilzeitmitarbeiters beweisen.

 

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Bereits heute zahlen viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge. Ab 2019 wird ein Zuschuss Pflicht, wenn Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Der Zuschuss beträgt 15 % des Sparbeitrags, den die Arbeitnehmer durch Umwandlung eines Teiles ihres Gehalts in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung einzahlen. Wenn also eine Mitarbeiterin 3000 Euro brutto pro Monat verdient und davon 100 Euro in eine Direktversicherung einzahlt, dann spart der Arbeitgeber dadurch 19,43 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen. Ab 2019 muss er der Mitarbeiterin 15 Euro zur Direktversicherung zuschießen, so dass sie 115 Euro in ihre Altersvorsorge einzahlen kann.

Diese Verpflichtung gilt zunächst für Neuzusagen ab dem 01.01.2019, ab 2022 dann für alle bestehenden Verträge. Von dieser Regelung kann allerdings in Tarifverträgen abgewichen werden.

 

Qualifizierungschancengesetz

Ab dem 1. Januar stehen die Weiterbildungsangebote der Arbeitsagentur auch Beschäftigten offen. Das neue Qualifizierungschancengesetz soll dafür sorgen, dass Arbeitnehmer dem zunehmend digitalisierten und automatisierten Arbeitsmarkt gewachsen sind. Wenn sich Arbeitgeber an den Kosten von Weiterbildungen bei einem zugelassenen Träger beteiligen, dann gibt es einen Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit. Dafür muss der jeweilige Berufsabschluss vier Jahre zurückliegen und die Arbeitnehmer dürfen in den vorausgegangenen vier Jahren nicht an einer öffentlich geförderten Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen haben. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Betriebsgröße – kleinere und mittlere Unternehmen erhalten mehr als größere Unternehmen.

 

Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Das Thema „Gutschein“ wird ab Januar 2019 im Umsatzsteuergesetz neu geregelt. Damit wird die sogenannte Gutscheinrichtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt. Künftig wird zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. Bei Einzweckgutscheinen, wie beispielsweise in einer Boutique, steht der Ort der Lieferung beziehungsweise der Leistung sowie der Gegenstand oder die Dienstleistung, genau wie die Mehrwertsteuer, fest. Unternehmer müssen bereits beim Ausstellen des Gutscheins Umsatzsteuer erheben. Bei Mehrzweckgutscheinen, wie beispielsweise Erlebnisgutscheinen, fällt erst bei der Einlösung Mehrwertsteuer an. Wichtig: Die Gutscheinrichtlinie gilt nicht für Preisnachlass-Gutscheine oder solche für Fahrscheine oder Eintrittskarten für Kinos und Museen.

Sicher ist die Aufstellung der gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2019 nicht vollständig. Wir haben uns auch aus Platzgründen auf die wesentlichen beschränkt.

Wie helfen wir unseren Kunden die abrechnungsrelevanten Änderungen zu beachten?

Mit unserer Kommunikationsplattform zeit-lohn.net haben unsere Kunden alle Informationen jederzeit verfügbar und viele Kontrollmöglichkeiten. Die integrierten Plausibilitätsprüfungen helfen, die Änderungen einzuhalten auch wenn es schnell gehen muss. Egal ob es um Mindestlohn, kurzfristige Beschäftigung oder die möglichen Incentives geht. Alle Änderungen der gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung setzen wir für sie um. Schnell und einfach.

Unser Motto ist „Innovation. Nutzbar. Machen.“, unser Anspruch „Wir leben Lohnbuchhaltung“.

Haben Sie Fragen oder wollen mehr über unsere Innovativen Lösungen wissen? Gerne helfen wir Ihnen weiter.

Hinweis: Die vorgenannten Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar. Sie basieren auf meiner langjährigen Erfahrung und wurden sorgfältig recherchiert. Die von mir dargestellten Sachverhalte sind grundsätzlicher Natur. Ich empfehle Ihnen im Einzelfall eine individuelle Rechtsberatung. Gerne ist Ihnen hierbei die lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH behilflich.