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Mittelverwendung bei gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen

Da Verstöße bei der Mittelverwendung die Gemeinnützigkeit bzw. Steuerbegünstigung gefährden können, sollten gemeinnützige Organisationen dem Thema „Mittelverwendung“ besondere Aufmerksamkeit schenken.

Einmal errichtet, haben gemeinnützige Organisationen hohe Anforderungen insbesondere im Hinblick auf die Verwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu erfüllen, um ihre Gemeinnützigkeit bzw. Steuerbegünstigung nicht zu gefährden. Neben den Anforderungen des § 55 Abs. 1 AO, insbesondere dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung, gibt es u. a. auch bei der Rücklagenbildung und im Umgang mit Verlusten gemeinnützigkeitsrechtliche Besonderheiten. Stiftungen stellt zudem der Grundsatz der Kapitalerhaltung vor große Herausforderungen. Nachfolgende Tabelle fasst die wichtigsten „Do's“ und „Don'ts“ der gemeinnützigen Mittelverwendung zusammen:

 

Do‘s Don‘ts
→ Verfolgung der satzungsmäßigen
gemeinnützigen Zwecke gem. §§ 52 bis 54 AO
→ Verfolgung von Zwecken, die nicht als gemeinnützig anerkannt bzw. nicht in der Satzung verankert sind
→ Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten im untergeordneten Ausmaß zur Beschaffung von
Einnahmen für den ideellen Bereich
→ Ausübung von wirtschaftlichen Betätigungen als
Hauptzweck der Organisation und Verfolgung in erster
Linie eigenwirtschaftlicher Ziele zur Vermögensbildung
→ Angemessene gewinnbringende Ausgestaltung der wirtschaftlichen Tätigkeiten → Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung und im einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb;
Anfangsverluste sind unschädlich,
vgl. Nr. 7 Satz 3 des AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1
→ Erzielung ausreichender Erträge zur Verwirklichung der Satzungszwecke sowie Erhaltung des Grundstockvermögens einer Stiftung durch eine sichere und wirtschaftliche Anlagepolitik → Investition in hoch risikobehaftete Anlagen
und Start-ups
→ Zeitnahe Mittelverwendung bzw. Bildung von Rücklagen durch Beschluss des zuständigen Gremiums → Unbegrenzte Anhäufung von Mitteln sowie überhöhte Ausgaben für die Verwaltung der Organisation und die Spendenwerbung
→ Angemessene Vergütungen für Mitarbeiter
(u. a. Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen)
sowie Gewährung von Auslagenersatz
→ Vorstandsvergütungen ohne Satzungsregelung
→ Anlassbezogene und angemessene Aufmerksamkeiten
für Mitarbeiter, Mitglieder und Dritte (außerhalb der gemeinnützigen Zweckverwirklichung)
→ Vergünstigte Gewährung von Vorteilen und sonstigen Begünstigungen (außerhalb der gemeinnützigen Zweckverwirklichung), z. B. Vermietung oder Verkauf
zu nicht marktüblichen Konditionen

 

Im Vereins- und Stiftungsalltag sind die Tätigkeiten und Einkünfte gemeinnütziger Organisationen – steuerrechtlich betrachtet – in die vier Sphären ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen und vor allem die jeweiligen umsatzsteuerlichen Auswirkungen im Blick zu behalten. Ferner ist auf eine niedrige Verwaltungskostenquote Wert zu legen. Bei Kooperationen mit anderen Organisationen im In- und Ausland ist zu empfehlen, die Zusammenarbeit auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung aufzusetzen.

Wir beraten Sie gerne zu den steuerlichen Aspekten dieses Themas.
Bitte richten Sie Ihre Fragen hierzu per E-Mail direkt an: info@lohnag.de.

Mit besten Grüßen

Jürgen Theurer
Steuerberater

Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtig¬keit, Aktualität und Voll¬ständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.