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Coronavirus | Hilfen für die Gastronomie

Das BMF hat eine Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf 7% angekündigt.

Hintergrund: Umsatzsteuerliche Behandlung von Restaurationsleistungen 

Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer i.d.R. gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt besteuerten Lieferung (z.B. Speisen zum Mitnehmen) als auch im Rahmen einer nicht ermäßigt besteuerten sonstigen Leistung (z.B. Verzehr im Restaurant) abgegeben werden. Liegt eine Abgabe im Rahmen einer sonstigen Leistung vor, so wird der gesamte Umsatz (einschließlich der Abgabe der Speisen) dem normalen Steuersatz unterworfen (keine Aufteilung in eine Lieferung und eine sonstige Leistung). Die Abgrenzung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen richtet sich danach, welche Leistungselemente aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers und unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen. 

Vom BMF geplante Hilfen für die Gastronomie 

Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen. Wenn die derzeit erforderlichen Beschränkungen gelockert werden können und es für Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe wieder losgeht, sollen sie schnell wieder auf die Beine kommen. 

Deshalb soll die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% gesenkt werden. 

Die entsprechende gesetzliche Regelung wird derzeit auf den Weg gebracht. 

 

H I N W E I S | Aufteilung bei pauschalen Gesamtverkaufspreisen 

Die neue Steuersatzermäßigung bezieht sich ausschließlich auf Speisen und schließt die Abgabe von Getränken aus. Bei Gesamtverkaufspreisen (bspw. Menüzusammenstellungen) hat daher eine Aufteilung zu erfolgen. Die Aufteilung erfolgt nach der einfachsten möglichen Methode. 

Bietet der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises erbrachten Leistungen auch einzeln an, ist der Gesamtverkaufspreis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen. 

B E I S P I E L | Ein Sparmenü besteht aus einem Getränk, einem Burger sowie Pommes Frites. Der Gesamtverkaufspreis beträgt EUR 6,00. Im Einzelverkauf kostet das Getränk EUR 1,50, der Burger EUR 3,50 und die Pommes Frites EUR 2,00. Im Verhältnis der Einzelverkaufspreise beträgt der Anteil des Getränks rd. 21%. Vom Sparmenü sind daher EUR 1,26 als Bruttobetrag mit 19% zu versteuern. 

Daneben sind auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen. 

H I N W E I S | Insbesondere wenn es keine Einzelverkaufspreise gibt, muss eine andere Aufteilungsmethode herangezogen werden. Dies betrifft bspw. Unternehmenskantinen oder Hotels mit Frühstücksangeboten. 

 

Wir beraten Sie gerne zu den steuerlichen Aspekten dieses Themas.
Bitte richten Sie Ihre Fragen hierzu per E-Mail direkt an: info@lohnag.de

Mit besten Grüßen 

Jürgen Theurer
Steuerberater 

 

Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.