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E-Commerce: Zweite Stufe des MwSt-Digitalpakets startet am 1.7.2021

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat Deutschland die zweite Stufe des MwSt-Digitalpakets in nationales Recht umgesetzt. Ab dem 1.7.2021 ändern sich daher die umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen für grenzüberschreitende E-Commerce-Aktivitäten zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C).

Grenzüberschreitende Lieferungen an Endverbraucher innerhalb der EU werden dort der Umsatzsteuer unterworfen, wo der Konsum stattfindet. Jeder in einer E-Commerce-Lieferkette ist betroffen – von Online-Verkäufern und Marktplätzen/Plattformen, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU tätig sind, über Postunternehmen und Kurierdienste, Zoll- und Steuerbehörden bis hin zu Verbrauchern. 

Kernstück des Digitalpakets ist die Erweiterung des bestehenden Mini-One-Stop-Shops zum One-Stop-Shop und die Einführung eines Import-One-Stop-Shops. Durch diese zentrale Anlaufstelle müssen sich unter den Anwendungsbereich fallende Unternehmer, die Leistungen in mehreren EU-Mitgliedstaaten ausführen, nicht mehr in jedem EU-Mitgliedstaat ihrer Kunden umsatzsteuerlich registrieren lassen. 

Trotz dieser Vereinfachung sind die Neuregelungen rund um die zweite Stufe des MwSt-Digitalpakets alles andere als trivial.

Wir beraten Sie gerne zu den steuerlichen Aspekten dieses Themas. 
Bitte richten Sie Ihre Fragen hierzu per E-Mail direkt an: info@lohnag.de

Mit besten Grüßen 

Jürgen Theurer 
Steuerberater 

 

Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.