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Neues von der Loh-Nag.De Steuerberatungsgesellschaft mbH

Energetische Maßnahme nach § 35c EStG

Mit der Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14.6.2021 (BGBl. I S. 1780) wurde die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) an die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst. Zudem wurde der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke und Unternehmen der Fenstermontage ausgedehnt. Das BMF veröffentlicht (neue) Muster für die von Fachunternehmen und Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (bisher: § 21 Energieeinsparverordnung) auszustellenden Bescheinigungen (BMF, Schreiben v. 15.10.2021 - IV C 1 - S 2296-c/20/10003:004).

Hintergrund:
Gem. § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Satz 1 bis 3 EStG sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG erfüllt sind. Gem. § 2 Abs. 2 ESanMV sind auch Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) zur Erstellung entsprechender Bescheinigungen berechtigt.

Das BMF führt u.a. hierzu aus:
Für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2020 begonnen wurde, ersetzt dieses Schreiben das BMF, Schreiben v. 31.3.2020 - IV C 1 - S 2296-c/20/10003:001. In diesen und allen künftigen Fällen sind daher die neuen Muster zu verwenden.
Bescheinigungen, die bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden BMF-Schreibens für nach dem 31.12.2020 begonnene energetische Maßnahmen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens v. 31.3.2020 ausgestellt wurden, behalten jedoch ihre Gültigkeit.
Die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens kann dem Steuerpflichtigen mit den notwendigen Anlagen auch elektronisch übermittelt werden.

Hinweis:
Das vollständige BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle zum BMF

Wir beraten Sie gerne zu den steuerlichen Aspekten dieses Themas.
Bitte richten Sie Ihre Fragen hierzu per E-Mail direkt an: info@lohnag.de.


Mit besten Grüßen
Jürgen Theurer
Steuerberater


Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.