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Die Ermittlung fremdüblicher Zinssätze

Der BFH schafft mit seinen Urteilen v. 18.5.2021 in den Verfahren I R 4/17 und I R 62/17 praxisrelevante Klarstellungen zur Ermittlung fremdüblicher Zinssätze im Konzern.

I. Vorrangige Anwendung der Preisvergleichsmethode
Die Preisvergleichsmethode ist vorrangig gegenüber der Kostenaufschlagsmethode zur Bestimmung von fremdüblichen Zinssätzen bei konzerninternen Darlehen anzuwenden. Die externe Preisvergleichsmethode ermöglicht insbesondere aufgrund der hohen Anzahl an Marktdaten einen verlässlichen Fremdvergleich. Die interne Preisvergleichsmethode ist nicht direkt aufgrund abweichender Konditionen zwischen einer konzerninternen Finanzierung und einer Finanzierung zwischen fremden Dritten auszuschließen; stattdessen können Anpassungsrechnungen die Auswirkung etwaiger Unterschiede quantifizieren.

II. Substanz des Darlehensgebers
Die Substanz bzw. finanzielle Kapazität des Darlehensgebers spielt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2021, Rz. 3.92) bei der Ermittlung eines fremdüblichen Zinssatzes keine Rolle.

III. Kreditwürdigkeit und Konzernrückhalt
Für die Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers ist im Grundsatz nicht auf das Gruppenrating, sondern auf das Stand-alone-Rating des Darlehensnehmers abzustellen. Vorteile durch die Zugehörigkeit zum Konzern können zwar zu einer Verbesserung der Kreditwürdigkeit führen. Diese Vorteile sind jedoch nur in dem Maße zu berücksichtigen, wie fremde Dritte dies tun würden, und bemessen sich nach der strategischen, operativen oder finanziellen Bedeutung des Darlehensnehmers für den Konzern.
Die Kreditwürdigkeit kann mittels etablierter und am Markt akzeptierter Ratingtools ermittelt werden, unabhängig davon, ob die Algorithmen der Anbieter der Ratingtools öffentlich einsehbar sind.

IV. Risikozuschlag für Nachrangigkeit und fehlende Besicherung
Ein Risikozuschlag in Form eines höheren Zinssatzes für die Nachrangigkeit und fehlende Besicherung eines konzerninternen Darlehens ist fremdüblich, wenn fremde Dritte diese Konditionen dem Grunde nach ebenfalls vereinbart hätten. Die gesetzliche Normierung gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO der Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen gegenüber Darlehen von fremden Dritten ist für den Fremdvergleich unerheblich, da der Unternehmensverbund für Zwecke des Fremdvergleichs ausgeblendet wird.

V. Fazit
Zwar wurden die Fälle I R 4/17 und I R 62/17 an die zuständigen Vorinstanzen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Jedoch hat der BFH in seinen Urteilen sehr klare Vorgaben aufgestellt, die sich erfreulicherweise mit den Ausführungen des Kapitel X der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017 decken und eine stark empirisch fundierte Herleitung fremdüblicher Zinssätze bei konzerninternen Finanzierungen erfordern.

Wir beraten Sie gerne zu den steuerlichen Aspekten dieses Themas.
Bitte richten Sie Ihre Fragen hierzu per E-Mail direkt an: info@lohnag.de.

Mit besten Grüßen
Jürgen Theurer
Steuerberater


Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.